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{'item': '2008/08/0191'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2010 Geschäftszahl2008/08/0191 RechtssatzDie Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist (Hinweis: E

  1. Februar 2005, 2003/08/0039, VwSlg 16546 A/2005). Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom
  2. September 2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2008, 2007/08/0234). Dass nach den Umständen auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erforderlich sind, beinhaltet aber nicht, dass auch ohne weitere Vorankündigung eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorgenommen werden dürfte. Das Gesetz ermächtigt die regionale Geschäftsstelle nicht, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person einen bestimmten Arbeitsbeginn festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann (Hinweis: E
  4. Februar 2005, 2003/08/0039, VwSlg 16546 A/2005). (Hier: Nach dem Vorbringen des Arbeitslosen sei dieser am Freitag um 16.30 Uhr telefonisch verständigt worden, dass Arbeitsbeginn am darauf folgenden Montag sei. Dabei handelte es sich aber um keine Einweisung in ein Arbeitsverhältnis "von einer Minute auf die andere". Dem Arbeitslosen wäre es vielmehr zumutbar gewesen, sich auf diesen Arbeitsbeginn entsprechend vorzubereiten und einzurichten.)Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende zumutbare Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und erfordert auch, dass der Arbeitslose für das Arbeitsmarktservice grundsätzlich jederzeit erreichbar ist (Hinweis: E
  5. Februar 2005, 2003/08/0039, VwSlg 16546 A/2005). Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom
  6. September 2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  7. April 2008, 2007/08/0234). Dass nach den Umständen auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erforderlich sind, beinhaltet aber nicht, dass auch ohne weitere Vorankündigung eine "Einweisung" in ein Arbeitsverhältnis von einer Minute auf die andere vorgenommen werden dürfte. Das Gesetz ermächtigt die regionale Geschäftsstelle nicht, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person einen bestimmten Arbeitsbeginn festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann (Hinweis: E
  8. Februar 2005, 2003/08/0039, VwSlg 16546 A/2005). (Hier: Nach dem Vorbringen des Arbeitslosen sei dieser am Freitag um 16.30 Uhr telefonisch verständigt worden, dass Arbeitsbeginn am darauf folgenden Montag sei. Dabei handelte es sich aber um keine Einweisung in ein Arbeitsverhältnis "von einer Minute auf die andere". Dem Arbeitslosen wäre es vielmehr zumutbar gewesen, sich auf diesen Arbeitsbeginn entsprechend vorzubereiten und einzurichten.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.