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{'item': '2008/08/0202'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2011 Geschäftszahl2008/08/0202 RechtssatzEs ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0064, mwN). Der Hinweis des Arbeitslosen, er wisse, dass er es sich nicht aussuchen könne, kann zwar allenfalls noch als derartige Klarstellung beurteilt werden. Im Zusammenhang mit dem weiteren Hinweis des Arbeitslosen darauf, dass er sich in diesem Fall aber sein Auto nicht mehr leisten könne, musste der Gesprächspartner aber insgesamt den Eindruck gewinnen, der Arbeitslose bekunde kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit, sondern er bewerbe sich nur unter Druck des Arbeitsmarktservice, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2004, Zl. 2001/08/0142). Dieses Verhalten war kausal dafür, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam.Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0064, mwN). Der Hinweis des Arbeitslosen, er wisse, dass er es sich nicht aussuchen könne, kann zwar allenfalls noch als derartige Klarstellung beurteilt werden. Im Zusammenhang mit dem weiteren Hinweis des Arbeitslosen darauf, dass er sich in diesem Fall aber sein Auto nicht mehr leisten könne, musste der Gesprächspartner aber insgesamt den Eindruck gewinnen, der Arbeitslose bekunde kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit, sondern er bewerbe sich nur unter Druck des Arbeitsmarktservice, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2004, Zl. 2001/08/0142). Dieses Verhalten war kausal dafür, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.