← Österreich

{'item': '2008/08/0212'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2011 Geschäftszahl2008/08/0212 RechtssatzEine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auslösende (vorherige oder gleichzeitige) Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger schließt die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG für eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG nicht aus. Dabei ist auch mit in Betracht zu ziehen, dass das Beitragsrecht der nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Versicherten ähnlich jenem des ASVG (und ausgenommen das Vorliegen einer Versicherungserklärung iS des § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG) bei Verlusten keine Versicherungspflicht vorsieht; der Gesetzgeber hat für diese Beschäftigtengruppe vielmehr nicht nur für die ersten beiden Jahre der Pflichtversicherung, sondern für deren gesamten Zeitraum Versicherungsgrenzen in § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG vorgesehen, bei deren Unterschreitung durch das aus der versicherten Tätigkeit erzielte Einkommen überhaupt keine Versicherungspflicht eintritt. Daher ist die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG auf "neue Selbständige" auch in den beiden ersten Jahren der Pflichtversicherung nicht anwendbar (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser unterschiedlichen Regelung vgl. VfSlg. 18607/2008). Wenn also die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG (ohnehin) nicht auslöst, so ist es nur konsequent, dass der Bestand einer solchen Pflichtversicherung in den letzten zehn Jahren vor Beginn einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG der Anwendung dieser "Jungunternehmerbegünstigung" auch nicht entgegensteht.Eine die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auslösende (vorherige oder gleichzeitige) Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger schließt die Begünstigung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG für eine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG nicht aus. Dabei ist auch mit in Betracht zu ziehen, dass das Beitragsrecht der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Versicherten ähnlich jenem des ASVG (und ausgenommen das Vorliegen einer Versicherungserklärung iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG) bei Verlusten keine Versicherungspflicht vorsieht; der Gesetzgeber hat für diese Beschäftigtengruppe vielmehr nicht nur für die ersten beiden Jahre der Pflichtversicherung, sondern für deren gesamten Zeitraum Versicherungsgrenzen in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG vorgesehen, bei deren Unterschreitung durch das aus der versicherten Tätigkeit erzielte Einkommen überhaupt keine Versicherungspflicht eintritt. Daher ist die Begünstigung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG auf "neue Selbständige" auch in den beiden ersten Jahren der Pflichtversicherung nicht anwendbar (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser unterschiedlichen Regelung vergleiche VfSlg. 18607 aus 2008,). Wenn also die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Begünstigung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz GSVG (ohnehin) nicht auslöst, so ist es nur konsequent, dass der Bestand einer solchen Pflichtversicherung in den letzten zehn Jahren vor Beginn einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG der Anwendung dieser "Jungunternehmerbegünstigung" auch nicht entgegensteht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.