RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2011 Geschäftszahl2008/08/0229 RechtssatzMit dem hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2004/08/0255, wurde dargelegt, dass nach § 46 AlVG (idF BGBl. I Nr. 139/1997) ein Ruhenstatbestand nicht durch die Meldung über die Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt sei, sondern nur durch diese Unterbringung selbst. Das Ruhen trete dann ex lege auf Grund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ein. Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde aber diese Rechtslage durch Einfügung des § 46 Abs. 6 AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR
- GP, 7) - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist.Mit dem hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2004/08/0255, wurde dargelegt, dass nach Paragraph 46, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,) ein Ruhenstatbestand nicht durch die Meldung über die Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt sei, sondern nur durch diese Unterbringung selbst. Das Ruhen trete dann ex lege auf Grund der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG ein. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde aber diese Rechtslage durch Einfügung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 464 BlgNR
- GP, 7) - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.