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{'item': '2008/08/0233'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2011 Geschäftszahl2008/08/0233 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/08/0003 E

  1. September 2009 RS 2 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzNach herrschender Auffassung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  2. März 1992, Zl. 92/14/0019, vom
  3. Juli 1998, Zl. 93/14/0134, und vom
  4. September 2003, Zl. 99/14/0228). Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2004, Zl. 2001/08/0140, mwN). Hinsichtlich der Nebengewerbe verfolgte der Gesetzgeber durch die Anlage 2 zum BSVG den Zweck, dass auch die Einkünfte aus diesen Nebengewerben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. April 2006, Zl. 2005/08/0140, mwN). Voraussetzung bleibt allerdings, dass ein Nebengewerbe im Sinne der obigen Ausführungen überhaupt vorliegt. Sind die oben genannten Kriterien eines Nebengewerbes nicht erfüllt, dann wäre die überwiegende oder ausschließliche Einstellung von Pferden nach der Gewerbeordnung zu behandeln und gegebenenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben (vgl. das Urteil des OGH vom
  7. Oktober 1991, Zl. 10 ObS 265/91).Nach herrschender Auffassung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  8. März 1992, Zl. 92/14/0019, vom
  9. Juli 1998, Zl. 93/14/0134, und vom
  10. September 2003, Zl. 99/14/0228). Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 2004, Zl. 2001/08/0140, mwN). Hinsichtlich der Nebengewerbe verfolgte der Gesetzgeber durch die Anlage 2 zum BSVG den Zweck, dass auch die Einkünfte aus diesen Nebengewerben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. April 2006, Zl. 2005/08/0140, mwN). Voraussetzung bleibt allerdings, dass ein Nebengewerbe im Sinne der obigen Ausführungen überhaupt vorliegt. Sind die oben genannten Kriterien eines Nebengewerbes nicht erfüllt, dann wäre die überwiegende oder ausschließliche Einstellung von Pferden nach der Gewerbeordnung zu behandeln und gegebenenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben vergleiche das Urteil des OGH vom
  13. Oktober 1991, Zl. 10 ObS 265/91).

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