RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2009 Geschäftszahl2008/08/0269 RechtssatzDie Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 3a GSVG (ähnlich wie die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 3 GSVG) unterscheidet sich der Sache nach nicht von der Inkrafttretensbestimmung des § 273 Abs. 1 GSVG. Entsprechend der Zielsetzung der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung wurde mit der
- GSVG-Novelle (ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997) der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG geschaffen, der grundsätzlich auf eine Reihe verschiedener selbständig Erwerbstätiger Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat jedoch "im Hinblick auf derzeit laufende Bemühungen um eine eigene Künstler-Sozialversicherung" beschlossen, Kunstschaffende, die nach der damals geltenden Rechtslage nicht einer gesetzlichen Sozialversicherung angehörten, nicht zugleich mit den anderen "Neuen Selbständigen", sondern erst mit (ursprünglich)
- Jänner 1999 in die Pflichtversicherung einzubeziehen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR,
- GP), sodass eine gesonderte Übergangsbestimmung für Kunstschaffende erforderlich war. Auch bei der später erfolgten Verschiebung des Termins für das Wirksamwerden der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für Kunstschaffende durch die
- GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/1999, war die Überlegung maßgeblich, dass die Pflichtversicherung erst zusammen mit einer weiteren Regelung für die Künstler-Sozialversicherung in Kraft treten solle (vgl. den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 2013 BlgNR,
- GP).Die Übergangsbestimmung des Paragraph 273, Absatz 3 a, GSVG (ähnlich wie die Übergangsbestimmung des Paragraph 273, Absatz 3, GSVG) unterscheidet sich der Sache nach nicht von der Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, GSVG. Entsprechend der Zielsetzung der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung wurde mit der
- GSVG-Novelle (ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,) der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG geschaffen, der grundsätzlich auf eine Reihe verschiedener selbständig Erwerbstätiger Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat jedoch "im Hinblick auf derzeit laufende Bemühungen um eine eigene Künstler-Sozialversicherung" beschlossen, Kunstschaffende, die nach der damals geltenden Rechtslage nicht einer gesetzlichen Sozialversicherung angehörten, nicht zugleich mit den anderen "Neuen Selbständigen", sondern erst mit (ursprünglich)
- Jänner 1999 in die Pflichtversicherung einzubeziehen vergleiche den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR,
- GP), sodass eine gesonderte Übergangsbestimmung für Kunstschaffende erforderlich war. Auch bei der später erfolgten Verschiebung des Termins für das Wirksamwerden der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für Kunstschaffende durch die
- GSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,, war die Überlegung maßgeblich, dass die Pflichtversicherung erst zusammen mit einer weiteren Regelung für die Künstler-Sozialversicherung in Kraft treten solle vergleiche den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 2013 BlgNR,
- GP).