RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2011 Geschäftszahl2008/09/0021 RechtssatzDie belBeh hat den Schuldspruch gemäß § 18 Abs 2 Wr DO 1994 der Beamtin wegen ihrer Mitwirkung an einer Fernsehaufnahme zu einer Folge einer Show verhängt. Die Beamtin befand sich wegen einer Depression im Krankenstand, ihre Abwesenheit vom Dienst war daher gerechtfertigt. Die "Teilnahme am öffentlichen Leben" ist ein Teil der Therapie für die Beamtin gewesen und war der Fernsehauftritt dem Heilungsprozess nicht abträglich. Nach Auffassung der belBeh ergäben sich aber sehr wohl Hinweise dafür, dass das Verhalten der Beamtin geeignet gewesen sei, das Ansehen der Beamten der Stadt Wien in der Öffentlichkeit zu schädigen. Diese Argumentation vermag deswegen nicht zu überzeugen, weil die belBeh den Aspekt einer Beeinträchtigung des Heilungsprozesses selbst ausgeschlossen hat. Wenn sie meint, die Teilnahme der Beamtin an der Fernsehaufzeichnung sei ebenso wie die Teilnahme eines Wiener Beamten an einem Tennisturnier sechs Wochen nach seiner Knieoperation als eine Provokation zu werten, so ist dafür eine schlüssige Begründung nicht zu ersehen. Unzutreffend ist nämlich die Auffassung, die Beamtin hätte sich wegen der Eigenart ihrer Krankheit nicht in der Öffentlichkeit zeigen dürfen. Wäre die Beamtin nämlich nicht an einer Depression erkrankt und hätte sie sich nicht aus diesem Grunde, sondern etwa wegen einer sechs Wochen zurückliegenden Knieoperation im Krankenstand befunden, so wäre offensichtlich, dass ihre Teilnahme an einer Fernsehaufzeichnung nicht ohne weiteres als Verletzung der Dienstpflicht des § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 qualifiziert hätte werden können. Dass aber die Beamtin "sehr wohl die physische und psychische Kraft" gefunden hat, "sich der durchaus aufregenden Situation einer Fernsehaufnahme zu stellen", kann ihr nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet werden, weil sie nach Rücksprache mit ihrem Arzt so gehandelt und dieser sie zu diesem Vorgehen ermuntert hat. Die der Beamtin zur Last gelegte Teilnahme an der Fernsehaufzeichnung durfte daher nicht als eine Verletzung der in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO 1994 normierten Dienstpflicht qualifiziert werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Beamtin dadurch den "Unmut" einer Kollegin und von deren Ehegatten erweckt haben mag.Die belBeh hat den Schuldspruch gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Wr DO 1994 der Beamtin wegen ihrer Mitwirkung an einer Fernsehaufnahme zu einer Folge einer Show verhängt. Die Beamtin befand sich wegen einer Depression im Krankenstand, ihre Abwesenheit vom Dienst war daher gerechtfertigt. Die "Teilnahme am öffentlichen Leben" ist ein Teil der Therapie für die Beamtin gewesen und war der Fernsehauftritt dem Heilungsprozess nicht abträglich. Nach Auffassung der belBeh ergäben sich aber sehr wohl Hinweise dafür, dass das Verhalten der Beamtin geeignet gewesen sei, das Ansehen der Beamten der Stadt Wien in der Öffentlichkeit zu schädigen. Diese Argumentation vermag deswegen nicht zu überzeugen, weil die belBeh den Aspekt einer Beeinträchtigung des Heilungsprozesses selbst ausgeschlossen hat. Wenn sie meint, die Teilnahme der Beamtin an der Fernsehaufzeichnung sei ebenso wie die Teilnahme eines Wiener Beamten an einem Tennisturnier sechs Wochen nach seiner Knieoperation als eine Provokation zu werten, so ist dafür eine schlüssige Begründung nicht zu ersehen. Unzutreffend ist nämlich die Auffassung, die Beamtin hätte sich wegen der Eigenart ihrer Krankheit nicht in der Öffentlichkeit zeigen dürfen. Wäre die Beamtin nämlich nicht an einer Depression erkrankt und hätte sie sich nicht aus diesem Grunde, sondern etwa wegen einer sechs Wochen zurückliegenden Knieoperation im Krankenstand befunden, so wäre offensichtlich, dass ihre Teilnahme an einer Fernsehaufzeichnung nicht ohne weiteres als Verletzung der Dienstpflicht des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 qualifiziert hätte werden können. Dass aber die Beamtin "sehr wohl die physische und psychische Kraft" gefunden hat, "sich der durchaus aufregenden Situation einer Fernsehaufnahme zu stellen", kann ihr nicht als Dienstpflichtverletzung angelastet werden, weil sie nach Rücksprache mit ihrem Arzt so gehandelt und dieser sie zu diesem Vorgehen ermuntert hat. Die der Beamtin zur Last gelegte Teilnahme an der Fernsehaufzeichnung durfte daher nicht als eine Verletzung der in Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO 1994 normierten Dienstpflicht qualifiziert werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Beamtin dadurch den "Unmut" einer Kollegin und von deren Ehegatten erweckt haben mag.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.