← Österreich

{'item': '2008/09/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2008 Geschäftszahl2008/09/0065 RechtssatzEs fehlt an einer ausreichenden Konkretisierung hinsichtlich des Zeitpunktes der angelasteten Dienstpflichtverletzungen, wenn die Berufungsbehörde hiezu lediglich den Tatzeitraum "im Schuljahr 2005/2006" anführt (und im Übrigen auch jegliche Begründung zur näheren Konkretisierung im Vergleich zum Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss sowie zum erstinstanzlichen Erkenntnis vermissen lässt). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof hiezu allgemein herangezogenen Kriterien des § 44a VStG muss im Spruch die Tat so konkretisiert werden, dass der Disziplinarbeschuldigte in der Lage ist, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfes anzubieten; überdies muss auch im Disziplinarverfahren der Täter durch eine ausreichende Umschreibung der Tat in einem verurteilenden Erkenntnis davor geschützt sein, allenfalls wegen derselben Tathandlung ein weiteres Mal verfolgt und schuldig gesprochen werden zu können (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

  1. Auflage 2003, Seite 453). So wurde zwar bei einem Schuldspruch wegen eines über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens dessen zusammenfassende Beschreibung "zumindest beispielsweise und durch konkrete bezeichnete Einzelakte" als genügend erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2002, Zl. 99/09/0152). Dies kommt aber hinsichtlich Spruchpunkt
  3. nicht (mehr) zum Tragen, da zu dessen
  4. Teil (konkreter Anschuldigungspunkt der Berührung einer näher bezeichneten Schülerin) ein Freispruch erging. Sohin wären dazu wie auch zu den übrigen Spruchpunkten (außer zu 5.) die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf Personen, denen gegenüber sie gesetzt wurden, auch näher zu konkretisieren gewesen.Es fehlt an einer ausreichenden Konkretisierung hinsichtlich des Zeitpunktes der angelasteten Dienstpflichtverletzungen, wenn die Berufungsbehörde hiezu lediglich den Tatzeitraum "im Schuljahr 2005/2006" anführt (und im Übrigen auch jegliche Begründung zur näheren Konkretisierung im Vergleich zum Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss sowie zum erstinstanzlichen Erkenntnis vermissen lässt). Nach den vom Verwaltungsgerichtshof hiezu allgemein herangezogenen Kriterien des Paragraph 44 a, VStG muss im Spruch die Tat so konkretisiert werden, dass der Disziplinarbeschuldigte in der Lage ist, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfes anzubieten; überdies muss auch im Disziplinarverfahren der Täter durch eine ausreichende Umschreibung der Tat in einem verurteilenden Erkenntnis davor geschützt sein, allenfalls wegen derselben Tathandlung ein weiteres Mal verfolgt und schuldig gesprochen werden zu können vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
  5. Auflage 2003, Seite 453). So wurde zwar bei einem Schuldspruch wegen eines über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens dessen zusammenfassende Beschreibung "zumindest beispielsweise und durch konkrete bezeichnete Einzelakte" als genügend erachtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2002, Zl. 99/09/0152). Dies kommt aber hinsichtlich Spruchpunkt
  7. nicht (mehr) zum Tragen, da zu dessen
  8. Teil (konkreter Anschuldigungspunkt der Berührung einer näher bezeichneten Schülerin) ein Freispruch erging. Sohin wären dazu wie auch zu den übrigen Spruchpunkten (außer zu 5.) die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf Personen, denen gegenüber sie gesetzt wurden, auch näher zu konkretisieren gewesen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.