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{'item': '2008/09/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.08.2008 Geschäftszahl2008/09/0077 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/06/0073 B 13. Juni 2002 RS 2 (Hier ohne den letzten Halbsatz; Die kraft § 10 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eintretende Rechtsfolge des Ungültigwerdens des dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitels ist mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH über das Aufenthaltsverbot vorläufig suspendiert worden. Dies hat die belBeh bei Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verkannt.)(Hier ohne den letzten Halbsatz; Die kraft Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz NAG 2005 mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eintretende Rechtsfolge des Ungültigwerdens des dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitels ist mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH über das Aufenthaltsverbot vorläufig suspendiert worden. Dies hat die belBeh bei Anwendung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG verkannt.) StammrechtssatzDie vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0521, E 23.7.1999, 99/02/0081, E 15.10.1999, 99/19/0031, und B 4.10.2000, AW 2000/21/0128, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den B VfGH 10.6.1999, VfSlg. 15508/1999); dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, insbesondere auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes umstritten ist.Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (Hinweis E 18.10.1995, 95/21/0521, E 23.7.1999, 99/02/0081, E 15.10.1999, 99/19/0031, und B 4.10.2000, AW 2000/21/0128, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den B VfGH 10.6.1999, VfSlg. 15508 aus 1999,); dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, insbesondere auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes umstritten ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.