RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2008 GeschäftszahlAW 2008/09/0080 RechtssatzNichtstattgebung - Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG für eine namentlich genannte Ausländerin abgewiesen. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukäme, kann gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich ist. Auf die Einräumung von vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestehenden Rechten gerichtete Anträge wurden von den Berichtern des Verwaltungsgerichtshofes daher regelmäßig im Rahmen ihrer Befugnis gemäß § 14 Abs. 2 VwGG abschlägig beschieden (vgl. etwa die Beschlüsse vom
- September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom
- März 1995, Zl. AW 95/20/0084, vom
- Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112, und vom
- November 2000, Zl. AW 2000/09/0067). Auch beim vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen Antrag auf vorläufige Zuerkennung einer Rechtsstellung, die die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nämlich nicht verändert, sondern nur eine beantragte Bewilligung nicht erteilt. So wurde auch nicht über einen Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung entschieden, § 7 Abs. 7 AuslBG ist hier nicht anwendbar (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2005, Zl. AW 2008/09/0021). Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher das einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugängliche rechtliche Substrat.Nichtstattgebung - Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für eine namentlich genannte Ausländerin abgewiesen. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukäme, kann gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht bewirkt werden, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinn dieser Gesetzesstelle insofern nicht zugänglich ist. Auf die Einräumung von vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestehenden Rechten gerichtete Anträge wurden von den Berichtern des Verwaltungsgerichtshofes daher regelmäßig im Rahmen ihrer Befugnis gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG abschlägig beschieden vergleiche etwa die Beschlüsse vom
- September 1994, Zl. AW 94/08/0023, vom
- März 1995, Zl. AW 95/20/0084, vom
- Jänner 1998, Zl. AW 97/05/0112, und vom
- November 2000, Zl. AW 2000/09/0067). Auch beim vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen Antrag auf vorläufige Zuerkennung einer Rechtsstellung, die die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nämlich nicht verändert, sondern nur eine beantragte Bewilligung nicht erteilt. So wurde auch nicht über einen Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung entschieden, Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG ist hier nicht anwendbar vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2005, Zl. AW 2008/09/0021). Dem angefochtenen Bescheid fehlt daher das einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugängliche rechtliche Substrat.