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{'item': '2008/09/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2009 Geschäftszahl2008/09/0094 RechtssatzSind von den Zeugen zwar keine aktuellen inländischen Anschriften mehr bekannt, wohl aber ihre Heimatadressen im Ausland, so muss die Behörde den Versuch unternehmen, durch Ladung im Ausland ihr (freiwilliges) persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung zu erwirken und/oder mit diesen Zeugen zumindest in schriftlicher Form in Kontakt zu treten (vgl. E

  1. September 2004, 2001/09/0075). Verliest die Behörde die mit den Zeugen (ausländische Arbeiter), deren Ladung und persönliche Vernehmung mangels einer inländischen Postanschrift nicht erfolgt ist, am Bundespolizeikommissariat aufgenommene Niederschriften, und erachtet sie die Darstellungen, der jede Tätigkeit bestreitenden Ausländer im Hinblick auf die Aussagen der Zollorgane, die die Kontrolle am Tattag durchgeführt haben, als unglaubwürdig, so verletzt sie den Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil eine Verlesung dieser Angaben iSd § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG nicht zulässig ist. Den Versuch einer Kontaktnahme hat die belBeh - zu Unrecht - unterlassen, weshalb sie die Verurteilung des Bf nicht allein auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zollorgans hätte stützen dürfen, weil die Beurteilung der schriftlichen Angaben dieser Ausländer mangels einer den Erfordernissen des § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG entsprechenden Verlesung angesichts des in § 51i VStG normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes als vorgreifende Beweiswürdigung zu werten ist.Sind von den Zeugen zwar keine aktuellen inländischen Anschriften mehr bekannt, wohl aber ihre Heimatadressen im Ausland, so muss die Behörde den Versuch unternehmen, durch Ladung im Ausland ihr (freiwilliges) persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung zu erwirken und/oder mit diesen Zeugen zumindest in schriftlicher Form in Kontakt zu treten vergleiche E
  2. September 2004, 2001/09/0075). Verliest die Behörde die mit den Zeugen (ausländische Arbeiter), deren Ladung und persönliche Vernehmung mangels einer inländischen Postanschrift nicht erfolgt ist, am Bundespolizeikommissariat aufgenommene Niederschriften, und erachtet sie die Darstellungen, der jede Tätigkeit bestreitenden Ausländer im Hinblick auf die Aussagen der Zollorgane, die die Kontrolle am Tattag durchgeführt haben, als unglaubwürdig, so verletzt sie den Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil eine Verlesung dieser Angaben iSd Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG nicht zulässig ist. Den Versuch einer Kontaktnahme hat die belBeh - zu Unrecht - unterlassen, weshalb sie die Verurteilung des Bf nicht allein auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zollorgans hätte stützen dürfen, weil die Beurteilung der schriftlichen Angaben dieser Ausländer mangels einer den Erfordernissen des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG entsprechenden Verlesung angesichts des in Paragraph 51 i, VStG normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes als vorgreifende Beweiswürdigung zu werten ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0095 E
  3. September 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.