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{'item': '2008/09/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2009 Geschäftszahl2008/09/0094 RechtssatzIst die Ausfertigung des Bescheides des UVS erst rund 2 Jahre und 10 Monate nach der Verkündung desselben erfolgt, so wird die angemessene Verfahrensdauer überschritten. Dabei kommt es auf die persönlichen, den Referenten betreffenden Umstände nicht an. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art 6 Abs 1 MRK ist nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen (Hinweis Urteil EGMR 28.6.1978, König; Urteil EGMR 6.5.1981, Buchholz; Urteil EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner). Nach der Rechtsprechung des EGMR gibt es keine fixe Obergrenze für eine angemessene Verfahrensdauer, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK anzunehmen wäre. Es werden jedoch Verfahren, die länger als fünf Jahre dauern, nur selten als angemessen angesehen (Hinweis E VfGH

  1. Dezember 2001, B 4/01 = VfSlg. 16385). In der Rechtsprechung des EGMR wird für den Beginn der Frist jener Zeitpunkt angenommen, sobald ein Beschuldigter durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Im Falle einer Überschreitung der nach Art. 6 Abs. 1 MRK angemessenen Verfahrensdauer ist dieser Umstand in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu bewerten (Hinweis E
  2. November 2008, 2003/10/0002).(Hier: Der Bf erlangte mit Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter erstmals offiziell Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf. Der Tag der Zustellung ist als Anfangszeitpunkt des Verfahrens anzunehmen. Das Verfahren wurde in zweiter Instanz - nach mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung - mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossen. Die zu beurteilende Gesamtverfahrensdauer beträgt fast fünf Jahre, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrensverzögerung der Sphäre des Bf zuzurechnen wäre. Auch die ungewöhnliche Komplexität und Schwierigkeit dieser Rechtssache kann die Dauer des Verfahrens nicht rechtfertigen, weshalb sie - vor allem aber die Dauer zwischen Verkündung des Erkenntnisses und Zustellung des angefochtenen Bescheides - nicht mehr als angemessen iSd Art. 6 Abs. 1 MRK zu qualifizieren ist.)Ist die Ausfertigung des Bescheides des UVS erst rund 2 Jahre und 10 Monate nach der Verkündung desselben erfolgt, so wird die angemessene Verfahrensdauer überschritten. Dabei kommt es auf die persönlichen, den Referenten betreffenden Umstände nicht an. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK ist nicht abstrakt, sondern im Licht der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen (Hinweis Urteil EGMR 28.6.1978, König; Urteil EGMR 6.5.1981, Buchholz; Urteil EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner). Nach der Rechtsprechung des EGMR gibt es keine fixe Obergrenze für eine angemessene Verfahrensdauer, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK anzunehmen wäre. Es werden jedoch Verfahren, die länger als fünf Jahre dauern, nur selten als angemessen angesehen (Hinweis E VfGH
  3. Dezember 2001, B 4/01 = VfSlg. 16385). In der Rechtsprechung des EGMR wird für den Beginn der Frist jener Zeitpunkt angenommen, sobald ein Beschuldigter durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass gegen ihn wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Im Falle einer Überschreitung der nach Artikel 6, Absatz eins, MRK angemessenen Verfahrensdauer ist dieser Umstand in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten (Hinweis E
  4. November 2008, 2003/10/0002).(Hier: Der Bf erlangte mit Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter erstmals offiziell Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf. Der Tag der Zustellung ist als Anfangszeitpunkt des Verfahrens anzunehmen. Das Verfahren wurde in zweiter Instanz - nach mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung - mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossen. Die zu beurteilende Gesamtverfahrensdauer beträgt fast fünf Jahre, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Verfahrensverzögerung der Sphäre des Bf zuzurechnen wäre. Auch die ungewöhnliche Komplexität und Schwierigkeit dieser Rechtssache kann die Dauer des Verfahrens nicht rechtfertigen, weshalb sie - vor allem aber die Dauer zwischen Verkündung des Erkenntnisses und Zustellung des angefochtenen Bescheides - nicht mehr als angemessen iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK zu qualifizieren ist.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0095 E
  5. September 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.