RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2008 GeschäftszahlAW 2008/09/0109 RechtssatzNichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 1 Slbg LBG 1987 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999 vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe, eine Mitarbeiterin sexuell belästigt und dadurch das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet zu haben und seiner Verpflichtung, sich innerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu verhalten, nicht nachgekommen zu sein. Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung der Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und Rechtsstellung dar, wobei es sich aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt (§ 48 Abs. 3 Slbg LBG 1987). Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) nicht nur vage und auch so erheblich, dass jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichtete Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in § 48 Abs. 1 Slbg LBG 1987 positiviert sind, vorliegend das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die dagegen gerichtete Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufigen Maßnahme der Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wieder ausgesetzt werden konnten. Bei der durch den angefochtenen Bescheid bewirkten tatsächlichen Kürzung des Nettogehaltes des Antragstellers handelt es sich um eine "ex lege- Folge" der Suspendierung, welche für sich allein der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist.Nichtstattgebung - Suspendierung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Slbg LBG 1987 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1999, vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe, eine Mitarbeiterin sexuell belästigt und dadurch das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet zu haben und seiner Verpflichtung, sich innerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu verhalten, nicht nachgekommen zu sein. Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung der Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und Rechtsstellung dar, wobei es sich aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt (Paragraph 48, Absatz 3, Slbg LBG 1987). Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) nicht nur vage und auch so erheblich, dass jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichtete Beschwerde sprechen, als gewichtig erscheinen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in Paragraph 48, Absatz eins, Slbg LBG 1987 positiviert sind, vorliegend das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die dagegen gerichtete Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu erkennen, weshalb die Wirkungen der angefochtenen vorläufigen Maßnahme der Suspendierung nicht durch die weitere vorläufige Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wieder ausgesetzt werden konnten. Bei der durch den angefochtenen Bescheid bewirkten tatsächlichen Kürzung des Nettogehaltes des Antragstellers handelt es sich um eine "ex lege- Folge" der Suspendierung, welche für sich allein der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.