RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2011 Geschäftszahl2008/09/0125 RechtssatzDer Disziplinaranwalt-Stellvertreter hat an der Beratung teilgenommen und war auch bei der Beschlussfassung anwesend. Zwar sieht § 145 Abs. 3 OÖ GdBedG 2001 vor, dass der zuständige Disziplinaranwalt vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission zu hören ist. Aus dieser Vorschrift kann jedoch nicht entnommen werden, das Gesetz schriebe die Anwesenheit des Disziplinaranwalts bei der Beratung oder der Beschlussfassung über den Bescheid durch die Disziplinaroberkommission vor. Nach § 154 Abs. 9 OÖ GdBedG 2001 hat sich die Disziplinarkommission nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Beratung zurückzuziehen. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung (§ 154 Abs. 2 legcit.). Hingegen ist auch für den Bereich des OÖ GdBedG 2001 die Rechtsprechung des VwGH maßgeblich, dass ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen ist, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. E
- März 1959, VwSlg. 3506; E
- Juni 1995, 93/09/0445; E
- April 1998, 94/09/0305; E
- November 2001, 98/02/0259, und E
- Februar 2009, 2006/03/0071). Aus all diesen Erkenntnissen ergibt sich, dass jedenfalls die Teilnahme einer Partei des Verfahrens an der Beratung und der Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid durch ein Kollegialorgan eine unrichtige Zusammensetzung dieses Kollegialorgans bewirkt und daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde führt.Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter hat an der Beratung teilgenommen und war auch bei der Beschlussfassung anwesend. Zwar sieht Paragraph 145, Absatz 3, OÖ GdBedG 2001 vor, dass der zuständige Disziplinaranwalt vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission zu hören ist. Aus dieser Vorschrift kann jedoch nicht entnommen werden, das Gesetz schriebe die Anwesenheit des Disziplinaranwalts bei der Beratung oder der Beschlussfassung über den Bescheid durch die Disziplinaroberkommission vor. Nach Paragraph 154, Absatz 9, OÖ GdBedG 2001 hat sich die Disziplinarkommission nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Beratung zurückzuziehen. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung (Paragraph 154, Absatz 2, legcit.). Hingegen ist auch für den Bereich des OÖ GdBedG 2001 die Rechtsprechung des VwGH maßgeblich, dass ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen ist, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte vergleiche E
- März 1959, VwSlg. 3506; E
- Juni 1995, 93/09/0445; E
- April 1998, 94/09/0305; E
- November 2001, 98/02/0259, und E
- Februar 2009, 2006/03/0071). Aus all diesen Erkenntnissen ergibt sich, dass jedenfalls die Teilnahme einer Partei des Verfahrens an der Beratung und der Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid durch ein Kollegialorgan eine unrichtige Zusammensetzung dieses Kollegialorgans bewirkt und daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde führt.