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{'item': '2008/09/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2011 Geschäftszahl2008/09/0129 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/09/0025 E

  1. November 2009 RS 2 StammrechtssatzWie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, anderseits im AuslBG geregelt sind. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Fremden, die (noch) nicht zum dauernden, sondern bloß zum vorübergehenden Aufenthalt zugelassen sind, keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann, sondern sie - weiterhin - auf die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen verwiesen sind (Hinweis E
  2. September 2006, 2006/09/0070). Auch der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 101, ohne Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubniseingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf; einerseits ist nämlich zu beachten, dass bestehende Arbeitserlaubnisse dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Nach § 81 Abs. 2 NAG 2005 iVm der NAGDV 2005 gelten ferner die vor dem Inkrafttreten des NAG 2005 erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und des jeweiligen Gültigkeitszweckes weiter, sodass früher erteilte den nunmehr erforderlichen Niederlassungsbewilligungen gleichzuhaltende Aufenthaltstitel auch weiterhin Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sein können. Schließlich bietet § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Möglichkeit, für Asylwerber, über deren Asylantrag nach Ablauf von drei Monaten noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, während des laufenden Asylverfahrens eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hegt der VwGH keine Bedenken dahingehend, dass das Fehlen von Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis unverhältnismäßig wäre.Wie sich aus den Gesetzesmaterialien vergleiche die ErläutRV 948 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG 2005, anderseits im AuslBG geregelt sind. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Fremden, die (noch) nicht zum dauernden, sondern bloß zum vorübergehenden Aufenthalt zugelassen sind, keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann, sondern sie - weiterhin - auf die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen verwiesen sind (Hinweis E
  3. September 2006, 2006/09/0070). Auch der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung durch das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101, ohne Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubniseingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf; einerseits ist nämlich zu beachten, dass bestehende Arbeitserlaubnisse dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Nach Paragraph 81, Absatz 2, NAG 2005 in Verbindung mit der NAGDV 2005 gelten ferner die vor dem Inkrafttreten des NAG 2005 erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und des jeweiligen Gültigkeitszweckes weiter, sodass früher erteilte den nunmehr erforderlichen Niederlassungsbewilligungen gleichzuhaltende Aufenthaltstitel auch weiterhin Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sein können. Schließlich bietet Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG die Möglichkeit, für Asylwerber, über deren Asylantrag nach Ablauf von drei Monaten noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, während des laufenden Asylverfahrens eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hegt der VwGH keine Bedenken dahingehend, dass das Fehlen von Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis unverhältnismäßig wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.