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{'item': '2008/09/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2008/09/0154 RechtssatzIn der vorliegenden Personalvertretungswahl waren gemäß § 13 PVWO 1967 und § 60 Abs. 4 NRWO 1970 in den Wahlzellen die wahlwerbenden Gruppen einschließlich einer namentlichen Anführung der für die jeweiligen Listen zur Wahl stehenden Kandidaten an sichtbarer Stelle anzuschlagen. Diesem Erfordernis wurde nicht während der gesamten Wahl, sondern erst ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt am Vormittag des Wahltages, nachdem bereits eine beträchtliche Anzahl von Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hatten, entsprochen. Es ist daher die Frage zu stellen, ob dieser Mangel des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der VfGH hat in einem Fall eine Wahl deswegen für rechtswidrig erkannt, weil in der Wahlzelle entgegen der Wahlvorschrift eine Abschrift der eingebrachten Wahlvorschläge nicht angebracht gewesen war. Dem Wähler ist in diesem Fall in der Wahlzelle kein Behelf zur Orientierung über die (genaue) Bezeichnung aller wahlwerbenden Gruppen und die Namen der Wahlwerber zur Verfügung gestanden. Ihm jedoch noch in der Abgeschiedenheit der Wahlzelle diesen - den Formvorschriften genügenden, die freie Wahlentscheidung erleichternden - Überblick über das volle Spektrum der Wahlwerber zu geben, ist Sinn und Zweck der angewendeten Wahlvorschrift (Hinweis E VfGH VfSlg 11021/1986). Diese Überlegungen greifen grundsätzlich auch im vorliegenden Fall Platz. Nach der Aktenlage hatte bis zum Zeitpunkt des Aushanges der wahlwerbenden Gruppen sowie der zur Wahl stehenden Kandidaten bereits eine beträchtliche Zahl von Wählern ihre Stimme abgegeben. Hätten diese Wähler - angesichts eines ordnungsgemäßen Anschlages der Parteilisten sowie der Kandidaten - eine andere Wahlentscheidung getroffen, so ist - angesichts des Umstandes, dass schon eine geringfügig andere Stimmenverteilung zu einer anderen Mandatsverteilung führen hätte können - nicht auszuschließen, dass dies zu einem anderen Wahlergebnis führen hätte können.In der vorliegenden Personalvertretungswahl waren gemäß Paragraph 13, PVWO 1967 und Paragraph 60, Absatz 4, NRWO 1970 in den Wahlzellen die wahlwerbenden Gruppen einschließlich einer namentlichen Anführung der für die jeweiligen Listen zur Wahl stehenden Kandidaten an sichtbarer Stelle anzuschlagen. Diesem Erfordernis wurde nicht während der gesamten Wahl, sondern erst ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt am Vormittag des Wahltages, nachdem bereits eine beträchtliche Anzahl von Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hatten, entsprochen. Es ist daher die Frage zu stellen, ob dieser Mangel des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der VfGH hat in einem Fall eine Wahl deswegen für rechtswidrig erkannt, weil in der Wahlzelle entgegen der Wahlvorschrift eine Abschrift der eingebrachten Wahlvorschläge nicht angebracht gewesen war. Dem Wähler ist in diesem Fall in der Wahlzelle kein Behelf zur Orientierung über die (genaue) Bezeichnung aller wahlwerbenden Gruppen und die Namen der Wahlwerber zur Verfügung gestanden. Ihm jedoch noch in der Abgeschiedenheit der Wahlzelle diesen - den Formvorschriften genügenden, die freie Wahlentscheidung erleichternden - Überblick über das volle Spektrum der Wahlwerber zu geben, ist Sinn und Zweck der angewendeten Wahlvorschrift (Hinweis E VfGH VfSlg 11021 aus 1986,). Diese Überlegungen greifen grundsätzlich auch im vorliegenden Fall Platz. Nach der Aktenlage hatte bis zum Zeitpunkt des Aushanges der wahlwerbenden Gruppen sowie der zur Wahl stehenden Kandidaten bereits eine beträchtliche Zahl von Wählern ihre Stimme abgegeben. Hätten diese Wähler - angesichts eines ordnungsgemäßen Anschlages der Parteilisten sowie der Kandidaten - eine andere Wahlentscheidung getroffen, so ist - angesichts des Umstandes, dass schon eine geringfügig andere Stimmenverteilung zu einer anderen Mandatsverteilung führen hätte können - nicht auszuschließen, dass dies zu einem anderen Wahlergebnis führen hätte können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.