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{'item': '2008/09/0192'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2010 Geschäftszahl2008/09/0192 RechtssatzDie mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 28/2004 neu eingeführte Bestimmung des § 32a Abs. 2 Z. 1 AuslBG dient der Umsetzung der - insoweit gleichlautenden - Übergangsregelungen des Beitrittsvertrages der Slowakei zur Europäischen Union mit Wirksamkeit vom

  1. Mai 2004 (Anhang XIV Z. 1 Abs. 2,
  2. Unterabsatz zur Beitrittsakte), wonach es auf eine Zulassung zum Arbeitsmarkt auf Grund einer rechtmäßigen Beschäftigung durch einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ankommt. Dieses Erfordernis gilt daher für alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen. Eine Auslegung dieser Bestimmung und der sie umsetzenden Regelung des § 32a Abs. 2 AuslBG hat daher nicht ausschließlich unter Gesichtspunkten des AuslBG zu erfolgen; die Regelung des AuslBG ist vielmehr in Übereinstimmung mit den insofern auch unmittelbar anwendbaren Regelungen der Beitrittsakte zu verstehen. Auf Grund dieser unionsrechtlichen Bestimmung ist eine "Zulassung" zum Arbeitsmarkt nach Auffassung des VwGH jedoch immer schon dann gegeben, wenn nach den jeweils maßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen ein Ausländer durch den genannten Zeitraum sowie am Tag des Beitritts eine unselbständige Tätigkeit ausüben durfte. Auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG kommt es dabei nicht notwendigerweise an; entscheidend ist vielmehr, ob ein Zugang zum Arbeitsmarkt - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - vorlag.Die mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG dient der Umsetzung der - insoweit gleichlautenden - Übergangsregelungen des Beitrittsvertrages der Slowakei zur Europäischen Union mit Wirksamkeit vom
  3. Mai 2004 (Anhang römisch vierzehn Ziffer eins, Absatz 2, 2, Unterabsatz zur Beitrittsakte), wonach es auf eine Zulassung zum Arbeitsmarkt auf Grund einer rechtmäßigen Beschäftigung durch einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ankommt. Dieses Erfordernis gilt daher für alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen. Eine Auslegung dieser Bestimmung und der sie umsetzenden Regelung des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG hat daher nicht ausschließlich unter Gesichtspunkten des AuslBG zu erfolgen; die Regelung des AuslBG ist vielmehr in Übereinstimmung mit den insofern auch unmittelbar anwendbaren Regelungen der Beitrittsakte zu verstehen. Auf Grund dieser unionsrechtlichen Bestimmung ist eine "Zulassung" zum Arbeitsmarkt nach Auffassung des VwGH jedoch immer schon dann gegeben, wenn nach den jeweils maßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen ein Ausländer durch den genannten Zeitraum sowie am Tag des Beitritts eine unselbständige Tätigkeit ausüben durfte. Auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG kommt es dabei nicht notwendigerweise an; entscheidend ist vielmehr, ob ein Zugang zum Arbeitsmarkt - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - vorlag.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.