RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2010 Geschäftszahl2008/09/0192 RechtssatzDie Bfin war (zuletzt) in der Zeit vom
- September 2003 bis
- Dezember 2004 auf Grund einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung unselbständig - in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis - beschäftigt. In dieser Zeit (nämlich bis zum
- Dezember 2005) galt der § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG in der Stammfassung, wonach als Beschäftigung iSd AuslBG die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nicht galt, "sofern die Tätigkeit auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt" wurde. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (1451 BlgNR
- GP 20) sollte mit dieser Einschränkung dem Verlangen Rechnung getragen werden, ua "ausländische pharmazeutische Fachkräfte, die gemäß § 1 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, in inländischen Apotheken beschäftigt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzesentwurfes auszunehmen". Damit unterlag aber die im Zeitpunkt des Beitritts der Slowakei zur EU (
- Mai 2004) länger als 12 Monate ununterbrochen dauernde Tätigkeit der Bfin nicht der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG und war auch ohne eine Beschäftigungsbewilligung als rechtmäßig anzusehen. Die Bf war somit auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG in Verbindung mit der ihr erteilten Genehmigung nach § 1 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung iSd § 32a Abs. 2 AuslBG zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Ansicht der belBeh, Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Bfin liege nur vor, wenn über die Genehmigung des zuständigen Bundesministers nach § 1 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung hinaus noch eine - nach Prüfung der Arbeitsmarktlage auszustellende - Beschäftigungsbewilligung eingeholt worden wäre, erweist sich aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrig.Die Bfin war (zuletzt) in der Zeit vom
- September 2003 bis
- Dezember 2004 auf Grund einer Genehmigung nach Paragraph eins, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung unselbständig - in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis - beschäftigt. In dieser Zeit (nämlich bis zum
- Dezember 2005) galt der Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG in der Stammfassung, wonach als Beschäftigung iSd AuslBG die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nicht galt, "sofern die Tätigkeit auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt" wurde. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (1451 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 20) sollte mit dieser Einschränkung dem Verlangen Rechnung getragen werden, ua "ausländische pharmazeutische Fachkräfte, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, in inländischen Apotheken beschäftigt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzesentwurfes auszunehmen". Damit unterlag aber die im Zeitpunkt des Beitritts der Slowakei zur EU (
- Mai 2004) länger als 12 Monate ununterbrochen dauernde Tätigkeit der Bfin nicht der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG und war auch ohne eine Beschäftigungsbewilligung als rechtmäßig anzusehen. Die Bf war somit auf Grund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG in Verbindung mit der ihr erteilten Genehmigung nach Paragraph eins, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung iSd Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG zum Arbeitsmarkt zugelassen. Die Ansicht der belBeh, Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Bfin liege nur vor, wenn über die Genehmigung des zuständigen Bundesministers nach Paragraph eins, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung hinaus noch eine - nach Prüfung der Arbeitsmarktlage auszustellende - Beschäftigungsbewilligung eingeholt worden wäre, erweist sich aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrig.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.