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{'item': '2008/09/0214'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2009 Geschäftszahl2008/09/0214 RechtssatzDie Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung setzt bei einem "Wegunfall" voraus, dass die Gesundheitsschädigung auf dem direkten Weg zwischen dem Ort der militärischen Dienstleistung und der Wohnung oder auf dem Rückweg erlitten wurde. Das HVG legt in § 1 Abs. 2 lediglich den Ausgangs- und den Endpunkt des geschützten Weges fest; die Wahl des geschützten Weges zwischen diesen Punkten und des auf diesem Weg verwendeten Verkehrsmittels werden vom HVG im Zusammenhang mit der Anerkennung von Wegunfällen nicht geregelt und sind demnach dem geschützten Personenkreis grundsätzlich freigestellt. Unter dem "direkten Weg" ist daher nicht ausschließlich der von der Wegstrecke gesehen absolut kürzest mögliche Weg zu verstehen, sondern jener Weg, den eine mit Vernunft begabte Person unter Bedachtnahme auf die herrschenden Straßen- und Verkehrsbedingungen wählen würde, um ehebaldigst das Ziel zu erreichen (Hinweis E 6.6.1991, 89/09/0154; E 1.10.1997, 96/09/0030). Wäre der gewählte Weg ca. gleich lang oder nur unwesentlich länger als der "direkte Weg", macht die Wahl der (anderen) Fahrtroute diese noch nicht zu einer ungeschützten. Dabei ist auch zu beachten, dass Wege im eigenen Interesse zwar den Versicherungsschutz unterbrechen, den der geschützte Weg genießt, dieser Schutz aber dann doch wieder wirksam wird, wenn nach einem verhältnismäßig kurzen Umweg der direkte Weg wieder erreicht wird (Hinweis E 1.7.1998, 96/09/00167). Es reicht daher zur Anerkennung als "geschützte Wegstrecke" hin, dass sich der Unfall bzw. das schädigende Ereignis auf dem Weg zwischen diesem und dem Ort der Dienstleistung ereignet hat.Die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung setzt bei einem "Wegunfall" voraus, dass die Gesundheitsschädigung auf dem direkten Weg zwischen dem Ort der militärischen Dienstleistung und der Wohnung oder auf dem Rückweg erlitten wurde. Das HVG legt in Paragraph eins, Absatz 2, lediglich den Ausgangs- und den Endpunkt des geschützten Weges fest; die Wahl des geschützten Weges zwischen diesen Punkten und des auf diesem Weg verwendeten Verkehrsmittels werden vom HVG im Zusammenhang mit der Anerkennung von Wegunfällen nicht geregelt und sind demnach dem geschützten Personenkreis grundsätzlich freigestellt. Unter dem "direkten Weg" ist daher nicht ausschließlich der von der Wegstrecke gesehen absolut kürzest mögliche Weg zu verstehen, sondern jener Weg, den eine mit Vernunft begabte Person unter Bedachtnahme auf die herrschenden Straßen- und Verkehrsbedingungen wählen würde, um ehebaldigst das Ziel zu erreichen (Hinweis E 6.6.1991, 89/09/0154; E 1.10.1997, 96/09/0030). Wäre der gewählte Weg ca. gleich lang oder nur unwesentlich länger als der "direkte Weg", macht die Wahl der (anderen) Fahrtroute diese noch nicht zu einer ungeschützten. Dabei ist auch zu beachten, dass Wege im eigenen Interesse zwar den Versicherungsschutz unterbrechen, den der geschützte Weg genießt, dieser Schutz aber dann doch wieder wirksam wird, wenn nach einem verhältnismäßig kurzen Umweg der direkte Weg wieder erreicht wird (Hinweis E 1.7.1998, 96/09/00167). Es reicht daher zur Anerkennung als "geschützte Wegstrecke" hin, dass sich der Unfall bzw. das schädigende Ereignis auf dem Weg zwischen diesem und dem Ort der Dienstleistung ereignet hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.