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{'item': '2008/09/0222'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2009 Geschäftszahl2008/09/0222 RechtssatzAuch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung unbestritten "im Dienst" erlitten wurde, muss regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen. Dieser ursächliche Zusammenhang ist etwa im Falle einer vom Präsenzdiener gesetzten, für die Gesundheitsschädigung ursächlichen rechtswidrigen Handlung (tätlicher Angriff gegenüber einem Dienstvorgesetzten, vgl. E

  1. April 1967, 1246/66), im Falle der bloßen Einnahme einer im Speiseraum des Militärkommandos servierten Mahlzeit (Linsengericht, vgl. E
  2. November 1986, 85/09/0208), im Falle eines nicht mehr als Wegunfall zu qualifizierenden Sturzes über eine unbeleuchtete Kellerstiege am Heimweg in die Kaserne (vgl. E
  3. Dezember 1988, 88/09/0112), sowie im Falle einer für die Militärbehörden völlig unerwarteten somnambulen Attacke (Fenstersturz eines Schlafwandlers, vgl. E
  4. Juli 1993, 93/09/0088) nicht gegeben. Hat der Präsenzdiener ein eigenmächtiges und gefährdungsimmanentes Verhalten gesetzt, das die eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes gänzlich in den Hintergrund treten lässt, wobei seine für den Unfall kausale Handlungsweise, nämlich das Entfernen der Türklinke und der Versuch über das Plexiglasvordach zu klettern, nicht dienstlich veranlasst worden war (vgl. E
  5. Juni 1997, 94/09/0231), so tritt die mit der Präsenzdienstleistung verbundene mitwirkende Ursache an dem schädigenden Ereignis erheblich hinter die in Eigenverantwortung gesetzte und unmittelbar zum Sturz führende Handlungsweise des Präsenzdieners zurück.Auch in Fällen, in denen die Gesundheitsschädigung unbestritten "im Dienst" erlitten wurde, muss regelmäßig zusätzlich zum Vorliegen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Präsenzdienstleistung bestehen. Dieser ursächliche Zusammenhang ist etwa im Falle einer vom Präsenzdiener gesetzten, für die Gesundheitsschädigung ursächlichen rechtswidrigen Handlung (tätlicher Angriff gegenüber einem Dienstvorgesetzten, vergleiche E
  6. April 1967, 1246/66), im Falle der bloßen Einnahme einer im Speiseraum des Militärkommandos servierten Mahlzeit (Linsengericht, vergleiche E
  7. November 1986, 85/09/0208), im Falle eines nicht mehr als Wegunfall zu qualifizierenden Sturzes über eine unbeleuchtete Kellerstiege am Heimweg in die Kaserne vergleiche E
  8. Dezember 1988, 88/09/0112), sowie im Falle einer für die Militärbehörden völlig unerwarteten somnambulen Attacke (Fenstersturz eines Schlafwandlers, vergleiche E
  9. Juli 1993, 93/09/0088) nicht gegeben. Hat der Präsenzdiener ein eigenmächtiges und gefährdungsimmanentes Verhalten gesetzt, das die eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes gänzlich in den Hintergrund treten lässt, wobei seine für den Unfall kausale Handlungsweise, nämlich das Entfernen der Türklinke und der Versuch über das Plexiglasvordach zu klettern, nicht dienstlich veranlasst worden war vergleiche E
  10. Juni 1997, 94/09/0231), so tritt die mit der Präsenzdienstleistung verbundene mitwirkende Ursache an dem schädigenden Ereignis erheblich hinter die in Eigenverantwortung gesetzte und unmittelbar zum Sturz führende Handlungsweise des Präsenzdieners zurück.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.