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{'item': '2008/09/0239'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.07.2011 Geschäftszahl2008/09/0239 RechtssatzZwar wird die Mithilfe des Bauherrn sowie weiterer Personen bei der Errichtung eines Baues nicht in jedem Fall als Überlassung von Arbeitskräften zu bewerten sein, und auch dann nicht notwendigerweise, wenn diese Hilfe auf Grund von fachlichen Anweisungen durch den Werkunternehmer oder dessen Facharbeiter erfolgt. Die Qualifizierung der Verwendung von ausländischen Hilfsarbeitern als Verwendung überlassener Arbeitskräfte iSd § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG erfolgt ungeachtet des Umstandes, dass die Arbeitskräfte auch und zugleich von den Bauherren als Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG beschäftigt worden sind. Wenn auch die Arbeitskräfte nicht wie in dem in § 4 Abs. 2 AÜG angeführten Beispielsfall "ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen", sondern als Arbeitnehmer des Werkbestellers im Betrieb des Werknehmers tätig werden, so hindert dies die Qualifikation als Arbeitskräfteüberlassung nicht. Auch hier ist von entscheidender Bedeutung, ob letztlich die Arbeitskraft Gegenstand eines wirtschaftlichen Verhältnisses zwischen einem Arbeitgeber (Überlasser) und einem weiteren Beteiligten, der die Arbeitskraft der überlassenen Arbeitskraft verwendet, über sie verfügen kann, und daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Es geht nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale vorliegen, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild darauf hin zu bewerten, ob die Verwendung einer Arbeitskraft, die zugleich Arbeitnehmer eines Dritten ist, in eigenem Betrieb erfolgt. (Hier: Die Arbeitskräfte waren in dem Betrieb der vom Mitbeteiligten vertretenen GmbH bei der Herstellung von dessen Werk unter der Aufsicht von dessen Arbeiter eingegliedert.)Zwar wird die Mithilfe des Bauherrn sowie weiterer Personen bei der Errichtung eines Baues nicht in jedem Fall als Überlassung von Arbeitskräften zu bewerten sein, und auch dann nicht notwendigerweise, wenn diese Hilfe auf Grund von fachlichen Anweisungen durch den Werkunternehmer oder dessen Facharbeiter erfolgt. Die Qualifizierung der Verwendung von ausländischen Hilfsarbeitern als Verwendung überlassener Arbeitskräfte iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG erfolgt ungeachtet des Umstandes, dass die Arbeitskräfte auch und zugleich von den Bauherren als Arbeitgeber gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG beschäftigt worden sind. Wenn auch die Arbeitskräfte nicht wie in dem in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG angeführten Beispielsfall "ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen", sondern als Arbeitnehmer des Werkbestellers im Betrieb des Werknehmers tätig werden, so hindert dies die Qualifikation als Arbeitskräfteüberlassung nicht. Auch hier ist von entscheidender Bedeutung, ob letztlich die Arbeitskraft Gegenstand eines wirtschaftlichen Verhältnisses zwischen einem Arbeitgeber (Überlasser) und einem weiteren Beteiligten, der die Arbeitskraft der überlassenen Arbeitskraft verwendet, über sie verfügen kann, und daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. Es geht nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale vorliegen, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild darauf hin zu bewerten, ob die Verwendung einer Arbeitskraft, die zugleich Arbeitnehmer eines Dritten ist, in eigenem Betrieb erfolgt. (Hier: Die Arbeitskräfte waren in dem Betrieb der vom Mitbeteiligten vertretenen GmbH bei der Herstellung von dessen Werk unter der Aufsicht von dessen Arbeiter eingegliedert.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.