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{'item': '2008/09/0275'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2009 Geschäftszahl2008/09/0275 RechtssatzEin in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH iSd Art. 226 ff EG ergangenes, eine Vertragsverletzung feststellendes Urteil bewirkt, dass die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten die in Rede stehende Vorschrift in Übereinstimmung mit der im Vertragsverletzungsurteil dargelegten Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu interpretieren bzw. im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts die betreffende Vorschrift gänzlich unangewendet zu lassen haben, wenn ihre Anwendung im betreffenden Einzelfall zu einem mit Gemeinschaftsrecht in Widerspruch stehenden Ergebnis führte. Die Verdrängungswirkung des Gemeinschaftsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht gegeben ist (Hinweis Urteil EuGH

  1. Juli 1964, Slg. 1964, 1251-Costa/ENEL; Urteil
  2. März 1978 in der Rs. 106/77, Simmenthal II, Slg. 1978; E
  3. September 1999, 99/10/0071; B
  4. September 2005, AW 2005/10/0029; E
  5. April 2008, 2008/15/0064). (Hier: Die Bf sind Staatsangehörige der Slowakischen Republik und Träger der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG. Die erkannte Rechtswidrigkeit hat daher zur Folge, dass die als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Bestimmungen in § 2 Abs. 4 AuslBG auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben haben.)Ein in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH iSd Artikel 226, ff EG ergangenes, eine Vertragsverletzung feststellendes Urteil bewirkt, dass die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten die in Rede stehende Vorschrift in Übereinstimmung mit der im Vertragsverletzungsurteil dargelegten Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu interpretieren bzw. im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts die betreffende Vorschrift gänzlich unangewendet zu lassen haben, wenn ihre Anwendung im betreffenden Einzelfall zu einem mit Gemeinschaftsrecht in Widerspruch stehenden Ergebnis führte. Die Verdrängungswirkung des Gemeinschaftsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht gegeben ist (Hinweis Urteil EuGH
  6. Juli 1964, Slg. 1964, 1251-Costa/ENEL; Urteil
  7. März 1978 in der Rs. 106/77, Simmenthal römisch zwei, Slg. 1978; E
  8. September 1999, 99/10/0071; B
  9. September 2005, AW 2005/10/0029; E
  10. April 2008, 2008/15/0064). (Hier: Die Bf sind Staatsangehörige der Slowakischen Republik und Träger der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43, EG. Die erkannte Rechtswidrigkeit hat daher zur Folge, dass die als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Bestimmungen in Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechts unangewendet zu bleiben haben.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.