RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2009 Geschäftszahl2008/09/0322 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/09/0130 E 3. Juni 2004 VwSlg 16375 A/2004 RS 4 StammrechtssatzZwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Unterschutzstellung auch dann als dem Gesetz entsprechend erkannt, wenn ein zu schützendes Gebäude aufgrund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal zwar anzusehen sei, aber nicht in allen DETAILS der ursprünglichen Planung entspreche (Hinweis E 22.4.1993, Zl. 92/09/0363), doch ist eine andere Betrachtungsweise dort geboten, wo eben an einem Gebäude nicht mehr bloße "Details" verändert wurden, sondern auch von der ursprünglichen Bausubstanz (hier: im Innern) nichts oder diese nur mehr in klar umgrenzten Bereichen vorhanden ist. Eine Unterschutzstellung auch dieser Teile ließe sich nur im Hinblick auf § 1 Abs. 8 DMSG rechtfertigen, dass sie nämlich "für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig" sind. Gerade im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 9 DMSG, wonach die Unterschutzstellung auch alle Bestandteile und Zubehör eines Denkmals, sowie alle übrigen mit ihm verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Innern oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile samt Einrichtung und Ausstattung umfasst, darf eine Unterschutzstellung die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten; eine Teilunterschutzstellung ist daher immer dort vorzunehmen, wo sie fachlich ausreichend erscheint. Dass sie überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, liegt auf der Hand (Hinweis auf die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, S 70 ff abgedruckten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 1 Abs. 8 DMSG, 1769 der Blg. zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP).Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Unterschutzstellung auch dann als dem Gesetz entsprechend erkannt, wenn ein zu schützendes Gebäude aufgrund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal zwar anzusehen sei, aber nicht in allen DETAILS der ursprünglichen Planung entspreche (Hinweis E 22.4.1993, Zl. 92/09/0363), doch ist eine andere Betrachtungsweise dort geboten, wo eben an einem Gebäude nicht mehr bloße "Details" verändert wurden, sondern auch von der ursprünglichen Bausubstanz (hier: im Innern) nichts oder diese nur mehr in klar umgrenzten Bereichen vorhanden ist. Eine Unterschutzstellung auch dieser Teile ließe sich nur im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 8, DMSG rechtfertigen, dass sie nämlich "für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig" sind. Gerade im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 9, DMSG, wonach die Unterschutzstellung auch alle Bestandteile und Zubehör eines Denkmals, sowie alle übrigen mit ihm verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Innern oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile samt Einrichtung und Ausstattung umfasst, darf eine Unterschutzstellung die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten; eine Teilunterschutzstellung ist daher immer dort vorzunehmen, wo sie fachlich ausreichend erscheint. Dass sie überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, liegt auf der Hand (Hinweis auf die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, S 70 ff abgedruckten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph eins, Absatz 8, DMSG, 1769 der Blg. zu den Stenographischen Protokollen des NR römisch zwanzig. GP).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.