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{'item': '2008/09/0330'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2010 Geschäftszahl2008/09/0330 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/21/0015 E

  1. Februar 2009 RS 2 StammrechtssatzArt 40 Abs 1 des KooperationsAbk Marokko untersagt es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Ziel des KooperationsAbk Marokko ist es, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Für die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte stellt Art 40 KooperationsAbk Marokko den Grundsatz auf, dass jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung der im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber den eigenen Staatsangehörigen dieses Staates bei den Arbeits- und Entlohnungsbedingungen verboten ist. Anders als im AssAbk Türkei wird im KooperationsAbk Marokko nicht vorgesehen, dass die vertragschließenden Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden. Das KooperationsAbk Marokko hat, anders als das AssAbk Türkei, nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand. Zudem hat der durch das KooperationsAbk Marokko eingesetzte Kooperationsrat keine Entscheidung erlassen, die eine Bestimmung wie Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei enthält, der den türkischen Wanderarbeitnehmern im Hinblick auf die künftige Herstellung der Freizügigkeit von der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung abhängige, genau bestimmte Rechte verleiht, die diese schrittweise in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates eingliedern sollen. Der Gleichheitssatz des Art 37 ZusProt AssAbk Türkei ist mit jenem des Art. 40 des KooperationsAbk Marokko vergleichbar. Auf Grund dieser wesentlichen Unterschiede zwischen dem Wortlaut sowie zwischen Gegenstand und Zweck der beiden letztgenannten Abkommen kann die Rechtsprechung des EuGH zum Abkommen EWG-Türkei nicht auf das KooperationsAbk Marokko übertragen werden (Hinweis Urteil EuGH
  2. März 1999, C-416/96, El-Yassini).Artikel 40, Absatz eins, des KooperationsAbk Marokko untersagt es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht. Ziel des KooperationsAbk Marokko ist es, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Für die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte stellt Artikel 40, KooperationsAbk Marokko den Grundsatz auf, dass jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung der im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber den eigenen Staatsangehörigen dieses Staates bei den Arbeits- und Entlohnungsbedingungen verboten ist. Anders als im AssAbk Türkei wird im KooperationsAbk Marokko nicht vorgesehen, dass die vertragschließenden Parteien auf längere Sicht die Möglichkeit eines Beitritts des Drittlandes zur Gemeinschaft prüfen werden. Das KooperationsAbk Marokko hat, anders als das AssAbk Türkei, nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand. Zudem hat der durch das KooperationsAbk Marokko eingesetzte Kooperationsrat keine Entscheidung erlassen, die eine Bestimmung wie Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei enthält, der den türkischen Wanderarbeitnehmern im Hinblick auf die künftige Herstellung der Freizügigkeit von der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung abhängige, genau bestimmte Rechte verleiht, die diese schrittweise in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates eingliedern sollen. Der Gleichheitssatz des Artikel 37, ZusProt AssAbk Türkei ist mit jenem des Artikel 40, des KooperationsAbk Marokko vergleichbar. Auf Grund dieser wesentlichen Unterschiede zwischen dem Wortlaut sowie zwischen Gegenstand und Zweck der beiden letztgenannten Abkommen kann die Rechtsprechung des EuGH zum Abkommen EWG-Türkei nicht auf das KooperationsAbk Marokko übertragen werden (Hinweis Urteil EuGH
  3. März 1999, C-416/96, El-Yassini).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.