RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2011 Geschäftszahl2008/09/0343 RechtssatzBei der Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 2 Abs 1 OÖ PolStG 1979 ist von den Gemeindebehörden zu beurteilen, ob auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass durch die Ausübung der Prostitution an dem angezeigten Standort die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört werden oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden. Zwar hatte die Behörde bei dieser Beurteilung auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 erster Satz in Betracht zu ziehen, zumal in § 2 Abs. 2 erster Satz legcit in typisierender Weise Gebiete festgelegt werden, bei denen der Gesetzgeber von vornherein davon ausgeht, dass der Betrieb von Bordellen eine unzumutbare Belästigung darstellt. Bei der Auslegung des Begriffes "in der Nähe" ist nicht von der Maßgeblichkeit einer allein durch die Entfernung zwischen den Grundstücksgrenzen des Objekts, in welchem die Prostitution ausgeübt werden soll, auszugehen (vgl E
- Dezember 2010, 2007/09/0122). Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine Untersagung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz legcit ausgesprochen werden soll, auf Grund des systematischen Zusammenhanges der beiden Absätze auch bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs "in der Nähe" auf die möglichen Belästigungen oder Gefährdungen iSd § 2 Abs. 1 zweiter Satz legcit Bedacht zu nehmen, also etwa darauf, ob ein Sichtkontakt besteht sowie auf die Entfernung zwischen den von den Benutzern verwendeten Eingängen und Zugangswegen (vgl. E
- April 2010, 2008/09/0358, zu § 7 des Stmk Prostitutionsgesetzes, wobei in der Steiermärkischen Rechtsordnung angenommen wird, dass mit dem Ausdruck "in der Nähe" eine Entfernung von etwa 50 m in der Weglinie gemeint ist; E
- Oktober 2005, 2002/09/0156). Dies wäre von den Gemeindebehörden im vorliegenden Fall auch bei einer Untersagung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz OÖ. PolStG 1979 zu beachten gewesen.Bei der Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß Paragraph 2, Absatz eins, OÖ PolStG 1979 ist von den Gemeindebehörden zu beurteilen, ob auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass durch die Ausübung der Prostitution an dem angezeigten Standort die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört werden oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden. Zwar hatte die Behörde bei dieser Beurteilung auch die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz in Betracht zu ziehen, zumal in Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz legcit in typisierender Weise Gebiete festgelegt werden, bei denen der Gesetzgeber von vornherein davon ausgeht, dass der Betrieb von Bordellen eine unzumutbare Belästigung darstellt. Bei der Auslegung des Begriffes "in der Nähe" ist nicht von der Maßgeblichkeit einer allein durch die Entfernung zwischen den Grundstücksgrenzen des Objekts, in welchem die Prostitution ausgeübt werden soll, auszugehen vergleiche E
- Dezember 2010, 2007/09/0122). Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine Untersagung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz legcit ausgesprochen werden soll, auf Grund des systematischen Zusammenhanges der beiden Absätze auch bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs "in der Nähe" auf die möglichen Belästigungen oder Gefährdungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz legcit Bedacht zu nehmen, also etwa darauf, ob ein Sichtkontakt besteht sowie auf die Entfernung zwischen den von den Benutzern verwendeten Eingängen und Zugangswegen vergleiche E
- April 2010, 2008/09/0358, zu Paragraph 7, des Stmk Prostitutionsgesetzes, wobei in der Steiermärkischen Rechtsordnung angenommen wird, dass mit dem Ausdruck "in der Nähe" eine Entfernung von etwa 50 m in der Weglinie gemeint ist; E
- Oktober 2005, 2002/09/0156). Dies wäre von den Gemeindebehörden im vorliegenden Fall auch bei einer Untersagung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz OÖ. PolStG 1979 zu beachten gewesen.