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{'item': 'AW 2008/10/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2008 GeschäftszahlAW 2008/10/0001 RechtssatzNichtstattgebung - Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde der erstmitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; der ursprünglich von der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Inhaberin der " F-Apotheke", der F-Apotheke Mag. E OHG, erhobene Einspruch, der von der genannten OHG ausdrücklich aufrecht erhalten worden war, wurde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die F-Apotheke Mag. E OHG Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, dass das der "Apotheke der Beschwerdeführerin" verbleibende Versorgungspotenzial unbestritten weniger als 1.500 Personen betrage und sie damit dem Auftrag der Gewährleistung der Heilmittelversorgung nicht mehr entsprechen könne. Die wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit ihrer Apotheke hänge ganz massiv davon ab, ob eine Konzessionserteilung und somit ein Betrieb einer Konkurrenzapotheke in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Apotheke erfolge. Wenngleich die Beschwerdeführerin im Streit um ihre Parteistellung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zurückweisung ihrer Berufung beschwerdelegitimiert ist, beruft sie sich ausschließlich auf faktische Auswirkungen der Umsetzung des im Verwaltungsverfahren mit Berufung bekämpften Bescheides, die sie nicht als Inhaberin der F-Apotheke und somit nach der hg. Rechtsprechung alleinigen Trägerin von Rechten nach dem Apothekengesetz (und daher Partei im Verfahren über den Antrag der erstmitbeteiligten Partei), sondern nur mittelbar als Konzessionärin der genannten Apotheke und Gesellschafterin der Inhaberin der Apotheke treffen können. Derartige mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen eines Bescheides auf Nichtparteien des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens rechtfertigen jedoch nicht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. zur Frage der Bedeutung mittelbarer Auswirkungen für den Anspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch den hg. Beschluss vom

  1. September 2007, Zl. AW 2007/07/0049, sowie zum Erfordernis der Parteistellung im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den hg. Beschluss vom
  2. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024 und 0025).Nichtstattgebung - Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde der erstmitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; der ursprünglich von der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Inhaberin der " F-Apotheke", der F-Apotheke Mag. E OHG, erhobene Einspruch, der von der genannten OHG ausdrücklich aufrecht erhalten worden war, wurde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die F-Apotheke Mag. E OHG Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, dass das der "Apotheke der Beschwerdeführerin" verbleibende Versorgungspotenzial unbestritten weniger als 1.500 Personen betrage und sie damit dem Auftrag der Gewährleistung der Heilmittelversorgung nicht mehr entsprechen könne. Die wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit ihrer Apotheke hänge ganz massiv davon ab, ob eine Konzessionserteilung und somit ein Betrieb einer Konkurrenzapotheke in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Apotheke erfolge. Wenngleich die Beschwerdeführerin im Streit um ihre Parteistellung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zurückweisung ihrer Berufung beschwerdelegitimiert ist, beruft sie sich ausschließlich auf faktische Auswirkungen der Umsetzung des im Verwaltungsverfahren mit Berufung bekämpften Bescheides, die sie nicht als Inhaberin der F-Apotheke und somit nach der hg. Rechtsprechung alleinigen Trägerin von Rechten nach dem Apothekengesetz (und daher Partei im Verfahren über den Antrag der erstmitbeteiligten Partei), sondern nur mittelbar als Konzessionärin der genannten Apotheke und Gesellschafterin der Inhaberin der Apotheke treffen können. Derartige mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen eines Bescheides auf Nichtparteien des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens rechtfertigen jedoch nicht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche zur Frage der Bedeutung mittelbarer Auswirkungen für den Anspruch auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch den hg. Beschluss vom
  3. September 2007, Zl. AW 2007/07/0049, sowie zum Erfordernis der Parteistellung im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den hg. Beschluss vom
  4. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024 und 0025).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.