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{'item': '2008/10/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2011 Geschäftszahl2008/10/0001 Rechtssatz§ 4 Abs. 1 Bgld LBetreuG 2006 enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung (Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit), Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung (inklusive Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt), Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Ebenso wie bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen auf Grund des Bgld SH 2000 abgedeckt werden, werden diese Bedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem Bgld LBetreuG 2006 abgedeckt. Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, wie sich eindeutig aus ihrem Art. 28 Abs. 1 ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 34 ("sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") ergibt. Das Bgld SHG 2000 sieht die in § 3 Abs. 1 aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Diese Bedürfnisse sind etwa für die im Rahmen der "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs" zu gewährende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in § 7 Abs. 2 Bgld SHG 2000 beispielsweise aufgezählt. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom Bgld SHG 2000 nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Landesbetreuung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung.Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung (Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit), Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung (inklusive Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt), Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Ebenso wie bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen auf Grund des Bgld SH 2000 abgedeckt werden, werden diese Bedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem Bgld LBetreuG 2006 abgedeckt. Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, wie sich eindeutig aus ihrem Artikel 28, Absatz eins, ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 34 ("sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") ergibt. Das Bgld SHG 2000 sieht die in Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Diese Bedürfnisse sind etwa für die im Rahmen der "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs" zu gewährende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Paragraph 7, Absatz 2, Bgld SHG 2000 beispielsweise aufgezählt. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom Bgld SHG 2000 nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Landesbetreuung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2011:2008100001.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.