RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2008 GeschäftszahlAW 2008/10/0002 RechtssatzNichtstattgebung - Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Mit Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; Mit der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die beschwerdeführenden Parteien begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, die von ihr betriebene Apotheke "Z" würde im Falle der Eröffnung der neuen Apotheke infolge von Umsatzeinbußen in ihrer Existenz bedroht. Der zu erwartende unverhältnismäßige wirtschaftlicher Nachteil könne nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Um die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Beschwerdeführer, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene über die Behauptung eines Absinkens des Versorgungspotenzials auf weniger als 5.500 Personen hinausgehenden Umstände konkret dazutun, die eine Existenzgefährdung der Apotheke bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwarten lassen. Im vorliegenden Antrag wird zwar behauptet, dass ein Absinken des Kundenpotenzials der Apotheke der beschwerdeführenden Partei unterNichtstattgebung - Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Mit Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; Mit der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die beschwerdeführenden Parteien begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, die von ihr betriebene Apotheke "Z" würde im Falle der Eröffnung der neuen Apotheke infolge von Umsatzeinbußen in ihrer Existenz bedroht. Der zu erwartende unverhältnismäßige wirtschaftlicher Nachteil könne nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Um die in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Beschwerdeführer, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene über die Behauptung eines Absinkens des Versorgungspotenzials auf weniger als 5.500 Personen hinausgehenden Umstände konkret dazutun, die eine Existenzgefährdung der Apotheke bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwarten lassen. Im vorliegenden Antrag wird zwar behauptet, dass ein Absinken des Kundenpotenzials der Apotheke der beschwerdeführenden Partei unter 5.500 Personen im Falle der Eröffnung der neuen Apotheke durch die mitbeteiligte Partei "nicht ausgeschlossen" sei, bzw. dass von einem verbleibenden Versorgungspotenzial von 5.500 Personen "nicht verlässlich ausgegangen werden" könne. Allerdings weist das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, für die Apotheke "Z" ein verbleibendes Versorgungspotenzial von 6.821 Personen aus. Demgegenüber enthält der Aufschiebungsantrag keine konkreten Angaben, denen zufolge eine Existenzgefährdung der Apotheke "Z" im dargelegten Sinn zu befürchten wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.