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{'item': 'AW 2008/10/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2008 GeschäftszahlAW 2008/10/0003 RechtssatzNichtstattgebung - Behebung eines Bescheides in einer Apothekenkonzessionssache - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es - vorausgesetzt, zwingende öffentliche Interessen stehen einem Aufschub nicht entgegen - ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Dies ist nicht der Fall: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können lediglich Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid hat aber nicht die Rechtswirkung einer Beseitigung der nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihrem "ursprünglichen" Konzessionsantrag zukommenden zeitlichen Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen. Vielmehr beendet er lediglich das über diesen Antrag eingeleitete Verfahren. Würde der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufgehoben, wäre dieses Verfahren wiederum offen; dem Antrag der Beschwerdeführerin käme die von ihr behauptete zeitliche Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen unverändert zu. Dass ihr aber die Möglichkeit genommen wäre, diesfalls in den über die anderen Konzessionsanträge geführten Verfahren geltend zu machen, der Lokalbedarf werde durch sie und nicht durch die anderen Bewerber um die Apothekenkonzession erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, Zlen. 2003/10/0206, 2004/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist nicht ersichtlich.Nichtstattgebung - Behebung eines Bescheides in einer Apothekenkonzessionssache - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es - vorausgesetzt, zwingende öffentliche Interessen stehen einem Aufschub nicht entgegen - ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Dies ist nicht der Fall: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können lediglich Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid hat aber nicht die Rechtswirkung einer Beseitigung der nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihrem "ursprünglichen" Konzessionsantrag zukommenden zeitlichen Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen. Vielmehr beendet er lediglich das über diesen Antrag eingeleitete Verfahren. Würde der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufgehoben, wäre dieses Verfahren wiederum offen; dem Antrag der Beschwerdeführerin käme die von ihr behauptete zeitliche Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen unverändert zu. Dass ihr aber die Möglichkeit genommen wäre, diesfalls in den über die anderen Konzessionsanträge geführten Verfahren geltend zu machen, der Lokalbedarf werde durch sie und nicht durch die anderen Bewerber um die Apothekenkonzession erfüllt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2008, Zlen. 2003/10/0206, 2004/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.