RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2008 GeschäftszahlAW 2008/10/0008 RechtssatzNichstattgebung - verwaltungspolizeiliche Aufträge nach Forstgesetz - Die Beschwerdeführer bekämpfen mit der Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung gegen die Erteilung forstbehördlicher Aufträge. Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zwingende öffentliche Interessen darstellen. Auch wenn dies zu verneinen wäre, sind sie jedenfalls bei der Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu berücksichtigen (vgl. die Nachweise bei Mayer, B-VG, Kommentar4, 803). Das Vorbringen der Antragsteller ist jedoch nicht geeignet, das Überwiegen des mit der Vollziehung verbundenen Nachteils gegenüber den für die Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen darzutun. Im Hinblick auf die nur allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführer zu den ihnen drohenden Nachteilen (die sich im Wesentlichen im Hinweis auf den Umstand erschöpfen, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsschutz nicht effektiv sei) ist nicht zu erkennen, inwieweit die von den Beschwerdeführern zu gewärtigenden Nachteile die an der Umsetzung der Aufträge bestehenden öffentlichen Interessen überwiegen sollten (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch unter Bedachtnahme auf allfällige finanzielle Interessen des Antragstellers, die mangels Konkretisierung nicht zu einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers führen konnten, den hg. Beschluss vom
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