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{'item': 'AW 2008/10/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2008 GeschäftszahlAW 2008/10/0011 RechtssatzStattgebung - Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Beschwerdeführer der forstbehördliche Auftrag erteilt, binnen festgesetzter Frist einen Entwässerungsgraben zuzuschütten und eine Teichmulde aufzufüllen. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesregierung wurden dem Beschwerdeführer entsprechende Aufträge nach dem Tiroler Naturschutzgesetz erteilt. Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Landeshauptmann verwies zur Frage eines dem Aufschub entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interesses auf die Mitteilung der Bezirksforstinspektion, wonach "unserer Ansicht nach im Falle von Starkregen die Gefahr" besteht, "dass der Teich übergeht", bzw. bestehe die Gefahr eines Dammbruches." Mit dem bloßen Hinweis auf die möglicher Weise bestehende Gefahr, dass der in einer Geländemulde unter Verwendung einer staunassen Moorfläche - so das erwähnte Schreiben der Bezirksforstinspektion - errichtete Teich im Ausmaß von 15 x 20 m übergehen , bzw. der Damm brechen könnte, wird nicht konkret dargetan, dass eine Gefahrensituation besteht, die einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide erfordert. Die Bezirkshauptmannschaft hat es in der Folge auch unterlassen, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen forstbehördlichen Auftrag gemäß § 64 Abs. 2 AVG auszuschließen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende öffentliche Interessen nunmehr einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide erfordern.Stattgebung - Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Beschwerdeführer der forstbehördliche Auftrag erteilt, binnen festgesetzter Frist einen Entwässerungsgraben zuzuschütten und eine Teichmulde aufzufüllen. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesregierung wurden dem Beschwerdeführer entsprechende Aufträge nach dem Tiroler Naturschutzgesetz erteilt. Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Landeshauptmann verwies zur Frage eines dem Aufschub entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interesses auf die Mitteilung der Bezirksforstinspektion, wonach "unserer Ansicht nach im Falle von Starkregen die Gefahr" besteht, "dass der Teich übergeht", bzw. bestehe die Gefahr eines Dammbruches." Mit dem bloßen Hinweis auf die möglicher Weise bestehende Gefahr, dass der in einer Geländemulde unter Verwendung einer staunassen Moorfläche - so das erwähnte Schreiben der Bezirksforstinspektion - errichtete Teich im Ausmaß von 15 x 20 m übergehen , bzw. der Damm brechen könnte, wird nicht konkret dargetan, dass eine Gefahrensituation besteht, die einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide erfordert. Die Bezirkshauptmannschaft hat es in der Folge auch unterlassen, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen forstbehördlichen Auftrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG auszuschließen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende öffentliche Interessen nunmehr einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide erfordern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.