RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2008 GeschäftszahlAW 2008/10/0022 RechtssatzNichtstattgebung - Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; der Einspruch des Beschwerdeführers, eines hausapothekenführenden Arztes, wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag, der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, es würde für ihn eine besondere Härte bedeuten, wenn er auf "einen Schlag" mehr als die Hälfte des Umsatzes, den er aus seiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschafte, durch eine allfällige Rücknahme der Hausapothekenbewilligung verliere. Dieser Verlust sei als unverhältnismäßiger Nachteil zu betrachten, zumal die mitbeteiligte Partei als Pensionistin bereits wirtschaftlich abgesichert sei. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Beschwerdeführer iSd § 30 Abs. 2 VwGG wäre zwar anzunehmen, würde der ihm aus der Errichtung der neuen Apotheke während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens drohende Nachteil die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreiten. In diesem Zusammenhang kommt angesichts der dreijährigen Frist für die Einstellung des Hausapothekenbetriebes (§ 29 Abs. 5 (alt) ApG) einerseits und der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde andererseits ein dem Beschwerdeführer aus einer Rücknahme seiner Hausapothekenbewilligung drohender Nachteil allerdings nicht in Betracht.Nichtstattgebung - Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; der Einspruch des Beschwerdeführers, eines hausapothekenführenden Arztes, wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag, der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Wesentlichen damit, es würde für ihn eine besondere Härte bedeuten, wenn er auf "einen Schlag" mehr als die Hälfte des Umsatzes, den er aus seiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschafte, durch eine allfällige Rücknahme der Hausapothekenbewilligung verliere. Dieser Verlust sei als unverhältnismäßiger Nachteil zu betrachten, zumal die mitbeteiligte Partei als Pensionistin bereits wirtschaftlich abgesichert sei. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Beschwerdeführer iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wäre zwar anzunehmen, würde der ihm aus der Errichtung der neuen Apotheke während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens drohende Nachteil die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreiten. In diesem Zusammenhang kommt angesichts der dreijährigen Frist für die Einstellung des Hausapothekenbetriebes (Paragraph 29, Absatz 5, (alt) ApG) einerseits und der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde andererseits ein dem Beschwerdeführer aus einer Rücknahme seiner Hausapothekenbewilligung drohender Nachteil allerdings nicht in Betracht.
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