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{'item': '2008/10/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2010 Geschäftszahl2008/10/0026 RechtssatzWie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Urteil

  1. Juni 2010, Perez ua, C-570/07, 571/07; Urteil
  2. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes ua, C-171/07, 172/07), steht Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für neue öffentliche Apotheken nach Maßgabe eines Konzessionssystems begrenzt, das auf eine bestimmte Mindesteinwohnerzahl des zu versorgenden Gebietes abstellt, sowie auf eine Mindestentfernung der Betriebsstätte der beantragten Apotheke zu den bestehenden öffentlichen Apotheken. Eine solche Regelung ist nämlich grundsätzlich geeignet, das - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigende - Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, vorausgesetzt, dieses Ziel wird kohärent und systematisch verfolgt. Diese Erwägungen lassen sich auf die Regelungen des § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 ApG 1907, die gleichfalls zur Gewährleistung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung (vgl. E VfGH
  3. März 1998, VfSlg. 15103/1998) die Errichtung neuer Apotheken von einer Mindesteinwohnerzahl im zu versorgenden Gebiet und von einer Mindestentfernung zu den Betriebsstätten der umliegenden Apotheken abhängig machen, übertragen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum Art. 49 AEUV der Regelung des § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 ApG 1907 entgegenstehen sollte.Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche Urteil
  4. Juni 2010, Perez ua, C-570/07, 571/07; Urteil
  5. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes ua, C-171/07, 172/07), steht Artikel 49, AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für neue öffentliche Apotheken nach Maßgabe eines Konzessionssystems begrenzt, das auf eine bestimmte Mindesteinwohnerzahl des zu versorgenden Gebietes abstellt, sowie auf eine Mindestentfernung der Betriebsstätte der beantragten Apotheke zu den bestehenden öffentlichen Apotheken. Eine solche Regelung ist nämlich grundsätzlich geeignet, das - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigende - Ziel zu erreichen, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, vorausgesetzt, dieses Ziel wird kohärent und systematisch verfolgt. Diese Erwägungen lassen sich auf die Regelungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ApG 1907, die gleichfalls zur Gewährleistung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung vergleiche E VfGH
  6. März 1998, VfSlg. 15103 aus 1998,) die Errichtung neuer Apotheken von einer Mindesteinwohnerzahl im zu versorgenden Gebiet und von einer Mindestentfernung zu den Betriebsstätten der umliegenden Apotheken abhängig machen, übertragen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum Artikel 49, AEUV der Regelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ApG 1907 entgegenstehen sollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.