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{'item': '2008/10/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2009 Geschäftszahl2008/10/0052 RechtssatzEine Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs 1 lit i Vlbg SchschulG 2002 begeht nur, wer ein Verhalten setzt, das ihm durch den - mit "Ausflugsverkehr" überschriebenen - § 17 legcit verboten ist. § 17 Abs. 2 legcit verpflichtet in seinem ersten Satz ausschließlich den Leiter einer auswärtigen Schischule, dem Schilehrerverband die beabsichtigte Erteilung von Schiunterricht spätestens vier Wochen vor dem Beginn anzuzeigen. Verhaltenspflichten für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte werden ausdrücklich nur in § 17 Abs. 3 und - erkennbar (arg. "auf Verlangen eines Pistenwächters") - Abs. 5 legcit geregelt ("Pflichten der Lehrkräfte" regelt überdies § 15 legcit). Es trifft zwar zu, dass gemäß § 17 Abs. 2 dritter Satz des Vlbg SchischulG 2002, wenn die Anzeige nicht vollständig ist oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, die beabsichtigte Tätigkeit unzulässig ist. Daraus folgt aber nicht, dass damit nicht nur dem Leiter einer Schischule, sondern auch einer mit der Unterweisung betrauten Lehrkraft eine Verhaltenspflicht (ein Verbot) auferlegt wird. Weder der Wortlaut des § 17 Abs. 2 des Vlbg SchischulG 2002 noch die Gesetzesmaterialien (11 Blg Vorarlberger LTag XXVII. GP, 17) bieten dafür einen Anhaltspunkt. Dass § 17 Abs. 2 legcit ausschließlich den Leiter der auswärtigen Schischule adressiert, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dessen letzten Satz, wonach der Schilehrerverband im Falle der Unzulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit den Leiter der auswärtigen Schischule darüber unverzüglich zu informieren und ihm die Gründe mitzuteilen hat. Hätte der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 1 lit. i Vlbg SchischulG 2002 auch mit der Unterweisung betraute Lehrkräfte erfassen wollen, hätte er dies mit einer geeigneten Wortwahl entweder in dieser Bestimmung oder bei der Umschreibung des Adressatenkreises der Verhaltenspflichten und Verbote in § 17 Abs. 2 legcit unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen. (Hier:Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera i, Vlbg SchschulG 2002 begeht nur, wer ein Verhalten setzt, das ihm durch den - mit "Ausflugsverkehr" überschriebenen - Paragraph 17, legcit verboten ist. Paragraph 17, Absatz 2, legcit verpflichtet in seinem ersten Satz ausschließlich den Leiter einer auswärtigen Schischule, dem Schilehrerverband die beabsichtigte Erteilung von Schiunterricht spätestens vier Wochen vor dem Beginn anzuzeigen. Verhaltenspflichten für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte werden ausdrücklich nur in Paragraph 17, Absatz 3 und - erkennbar (arg. "auf Verlangen eines Pistenwächters") - Absatz 5, legcit geregelt ("Pflichten der Lehrkräfte" regelt überdies Paragraph 15, legcit). Es trifft zwar zu, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz des Vlbg SchischulG 2002, wenn die Anzeige nicht vollständig ist oder wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, die beabsichtigte Tätigkeit unzulässig ist. Daraus folgt aber nicht, dass damit nicht nur dem Leiter einer Schischule, sondern auch einer mit der Unterweisung betrauten Lehrkraft eine Verhaltenspflicht (ein Verbot) auferlegt wird. Weder der Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, des Vlbg SchischulG 2002 noch die Gesetzesmaterialien (11 Blg Vorarlberger LTag römisch 27 . GP, 17) bieten dafür einen Anhaltspunkt. Dass Paragraph 17, Absatz 2, legcit ausschließlich den Leiter der auswärtigen Schischule adressiert, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dessen letzten Satz, wonach der Schilehrerverband im Falle der Unzulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit den Leiter der auswärtigen Schischule darüber unverzüglich zu informieren und ihm die Gründe mitzuteilen hat. Hätte der Gesetzgeber mit Paragraph 40, Absatz eins, Litera i, Vlbg SchischulG 2002 auch mit der Unterweisung betraute Lehrkräfte erfassen wollen, hätte er dies mit einer geeigneten Wortwahl entweder in dieser Bestimmung oder bei der Umschreibung des Adressatenkreises der Verhaltenspflichten und Verbote in Paragraph 17, Absatz 2, legcit unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen. (Hier: Unterweisung im Schilauf durch den Bf im Rahmen einer auswärtigen Schischule, deren Leiter er nicht war. Damit hat die belBeh mit ihrer Annahme, der Bf habe im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem § 17 legcit zuwidergehandelt und eine Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs. 1 lit. i legcit begangen, die Rechtslage verkannt. Dem § 17 Abs. 2 legcit zuwidergehandelt zu haben hätte allenfalls dem Leiter der im angefochtenen Bescheid erwähnten Schischule G. zur Last gelegt werden dürfen.)Unterweisung im Schilauf durch den Bf im Rahmen einer auswärtigen Schischule, deren Leiter er nicht war. Damit hat die belBeh mit ihrer Annahme, der Bf habe im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem Paragraph 17, legcit zuwidergehandelt und eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera i, legcit begangen, die Rechtslage verkannt. Dem Paragraph 17, Absatz 2, legcit zuwidergehandelt zu haben hätte allenfalls dem Leiter der im angefochtenen Bescheid erwähnten Schischule G. zur Last gelegt werden dürfen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.