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{'item': '2008/10/0139'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.08.2010 Geschäftszahl2008/10/0139 RechtssatzDer Verweis in § 7a Abs. 2 lit. d Wr SHG 1973 auf die "durch das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Begünstigten" umschreibt jenen Personenkreis, dem durch Bestimmungen des EWR Begünstigungen im Bereich der Sozialhilfe eingeräumt ist. Zu diesen Bestimmungen zählt - so auch die Gesetzesmaterialien zur

  1. Novelle zum Wr SHG 1973 (Beilage Nr. 31/1992) - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
  2. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, wonach Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, "die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer" genießen. Begünstigt im Sinne dieser Bestimmung sind neben den Arbeitnehmern auch die im (mit Wirkung vom
  3. April 2006 aufgehobenen) Art. 10 der VO genannten Angehörigen des Arbeitnehmers, ua seine Verwandten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt (lit. b). Nach der Rechtsprechung des EUGH (vgl. Urteil
  4. Jänner 2007,Yunying Jia Rs C-1/05) ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Gemeinschaftsstaatsangehörigen oder dessen Ehegatten muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen (und von diesem abgedeckt werden), in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. (Hier: Die Bfin war nicht in Österreich berufstätig. Auch wurde ihr in ihrem Herkunftsland vor ihrer Übersiedelung nach Österreich von ihrem Sohn keinen Unterhalt gewährt. Ihr kommt damit die Eigenschaft als Familienangehörige, dem "Unterhalt gewährt" wird, iSd Art. 10 Abs. 1 lit. b der VO nicht zu.)Der Verweis in Paragraph 7 a, Absatz 2, Litera d, Wr SHG 1973 auf die "durch das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Begünstigten" umschreibt jenen Personenkreis, dem durch Bestimmungen des EWR Begünstigungen im Bereich der Sozialhilfe eingeräumt ist. Zu diesen Bestimmungen zählt - so auch die Gesetzesmaterialien zur
  5. Novelle zum Wr SHG 1973 (Beilage Nr. 31 aus 1992,) - Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
  6. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, wonach Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten sind, "die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer" genießen. Begünstigt im Sinne dieser Bestimmung sind neben den Arbeitnehmern auch die im (mit Wirkung vom
  7. April 2006 aufgehobenen) Artikel 10, der VO genannten Angehörigen des Arbeitnehmers, ua seine Verwandten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt (Litera b,). Nach der Rechtsprechung des EUGH vergleiche Urteil
  8. Jänner 2007,Yunying Jia Rs C-1/05) ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Gemeinschaftsstaatsangehörigen oder dessen Ehegatten muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen (und von diesem abgedeckt werden), in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. (Hier: Die Bfin war nicht in Österreich berufstätig. Auch wurde ihr in ihrem Herkunftsland vor ihrer Übersiedelung nach Österreich von ihrem Sohn keinen Unterhalt gewährt. Ihr kommt damit die Eigenschaft als Familienangehörige, dem "Unterhalt gewährt" wird, iSd Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der VO nicht zu.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.