RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2009 Geschäftszahl2008/10/0173 RechtssatzEin Verfahren zur Feststellung des Versorgungspotenzials unter Zuhilfenahme eines Zuschlagsfaktors, der nicht darauf abstellt, in welchem Ausmaß bei den betreffenden Apotheken Rezepte von außerhalb des Bereiches gemäß § 10 Abs. 4 ApG 1907 stammenden Kunden eingelöst wurden, sondern vielmehr an Hand der Anzahl der ständigen Einwohner (des Gebietes gemäß § 10 Abs. 4 ApG 1907 und jenem (außerhalb des 4-km-Polygons gelegenen) Gebiet, für das die bestehenden Apotheken die nächstgelegenen Arzneimittelabgabestellen darstellen (gemäß § 10 Abs. 5 ApG 1907 "auf Grund des Verkehrs" zu berücksichtigende Personen)) und dem sich aus der Division des Arzneimittelgesamtumsatzes der betreffenden Apotheken durch den durchschnittlichen Arzneimittelbedarf je Einwohner ergebenden Quotienten ermittelt wird, entspricht nicht dem Gesetz. Dieses sieht nämlich die Berücksichtigung solcher Personen vor, die auf Grund bestimmter, in § 10 Abs. 5 ApG 1907 genannter Umstände zu versorgen sind. (Hier: Eine Berücksichtigung von auf Grund der Facharztdichte in F durch die hier bestehenden öffentlichen Apotheken zusätzlich zu versorgenden Personen bedürfte daher entsprechend belegter Aussagen darüber, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheken ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4- km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert. Gleiches gilt für die übrigen "Einflutungserreger" iSd § 10 Abs. 5 ApG 1907.)Ein Verfahren zur Feststellung des Versorgungspotenzials unter Zuhilfenahme eines Zuschlagsfaktors, der nicht darauf abstellt, in welchem Ausmaß bei den betreffenden Apotheken Rezepte von außerhalb des Bereiches gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ApG 1907 stammenden Kunden eingelöst wurden, sondern vielmehr an Hand der Anzahl der ständigen Einwohner (des Gebietes gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ApG 1907 und jenem (außerhalb des 4-km-Polygons gelegenen) Gebiet, für das die bestehenden Apotheken die nächstgelegenen Arzneimittelabgabestellen darstellen (gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 "auf Grund des Verkehrs" zu berücksichtigende Personen)) und dem sich aus der Division des Arzneimittelgesamtumsatzes der betreffenden Apotheken durch den durchschnittlichen Arzneimittelbedarf je Einwohner ergebenden Quotienten ermittelt wird, entspricht nicht dem Gesetz. Dieses sieht nämlich die Berücksichtigung solcher Personen vor, die auf Grund bestimmter, in Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 genannter Umstände zu versorgen sind. (Hier: Eine Berücksichtigung von auf Grund der Facharztdichte in F durch die hier bestehenden öffentlichen Apotheken zusätzlich zu versorgenden Personen bedürfte daher entsprechend belegter Aussagen darüber, in welchem Ausmaß die im Einzugsbereich der bestehenden Apotheken ordinierenden Ärzte von der außerhalb des 4- km-Umkreises wohnhaften Bevölkerung in Anspruch genommen werden und in welchem Ausmaß dies eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen aus den beteiligten Apotheken indiziert. Gleiches gilt für die übrigen "Einflutungserreger" iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907.)
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