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{'item': '2008/10/0281'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2009 Geschäftszahl2008/10/0281 RechtssatzSchon aus dem Zusammenhang des § 13b Abs 1, 2 und 6 Stmk NatSchG 1976 ergibt sich, dass unter der Wortfolge "zu einer erheblichen Beeinträchtigung ... führen können" im Abs. 1 etwas Anderes zu verstehen ist als unter dem Begriff "zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen ... führen kann" im Abs. 2, weil andernfalls nur solche Projekte gemäß Abs. 1 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären, die gemäß Abs. 2 nicht bewilligt werden können. Aus Abs. 2 ist aber eindeutig ersichtlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers auch möglich sein soll, ein der Verträglichkeitsprüfungspflicht unterliegendes Projekt nach dieser Bestimmung zu bewilligen. Nach den Erläuterungen (BlgNr. 172 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIII. GP, 2000, EinlZ. 945/6) sind dem Verfahren gemäß § 13b Stmk NatSchG 1976 Pläne und Projekte zu unterziehen, die Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen "könnten". Damit wird das Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL umgesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen ergibt sich, dass es für die Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bereits ausreicht, wenn das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen kann, weil es grundsätzlich dazu geeignet ist. Eine Bewilligung nach § 13b Abs. 2 legcit darf nur dann erteilt werden, wenn sich nach Prüfung der Art und Intensität der Auswirkungen auf die Schutzgüter im Verträglichkeitsprüfungsverfahren ergibt, dass das eingereichte Projekt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, eine solche Beeinträchtigung also konkret nicht zu erwarten ist. Andernfalls ist die Bewilligung zu versagen.nur solche Projekte gemäß Absatz eins, einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen wären, die gemäß Absatz 2, nicht bewilligt werden können. Aus Absatz 2, ist aber eindeutig ersichtlich, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers auch möglich sein soll, ein der Verträglichkeitsprüfungspflicht unterliegendes Projekt nach dieser Bestimmung zu bewilligen. Nach den Erläuterungen (BlgNr. 172 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, römisch dreizehn. GP, 2000, EinlZ. 945/6) sind dem Verfahren gemäß Paragraph 13 b, Stmk NatSchG 1976 Pläne und Projekte zu unterziehen, die Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen "könnten". Damit wird das Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 der FFH-RL umgesetzt. Unter Berücksichtigung all dessen ergibt sich, dass es für die Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bereits ausreicht, wenn das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen kann, weil es grundsätzlich dazu geeignet ist. Eine Bewilligung nach Paragraph 13 b, Absatz 2, legcit darf nur dann erteilt werden, wenn sich nach Prüfung der Art und Intensität der Auswirkungen auf die Schutzgüter im Verträglichkeitsprüfungsverfahren ergibt, dass das eingereichte Projekt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der für den Schutzzweck des Europaschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile führen kann, eine solche Beeinträchtigung also konkret nicht zu erwarten ist. Andernfalls ist die Bewilligung zu versagen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.