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{'item': '2008/11/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.2008 Geschäftszahl2008/11/0041 RechtssatzDie Unternehmer und Veranstalter sind nach dem Krnt JSchG 1998 verpflichtet, ihre Unternehmen bzw. ihre Veranstaltungen so zu organisieren, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen "einhalten", somit nicht gegen die sie treffenden Verpflichtungen - was den Alkoholkonsum anlangt unter anderem auch nicht gegen § 12 Abs. 2 Krnt JSchG 1998 - verstoßen. Das gemäß § 6 Abs. 1 legcit geforderte Verhalten des Unternehmers bzw. des Veranstalters besteht somit (unter anderem) darin, im Unternehmen bzw. bei der Veranstaltung entsprechend wirksame Kontrollen einzurichten und aufrecht zu erhalten, die gewährleisten, dass der Konsum von Alkohol, wie er in § 12 Abs. 2 legcit umschrieben ist, unterbunden wird (vgl. dazu auch § 12 Abs. 4 legcit). Dazu gehört nach § 6 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 legcit auch, dass der Unternehmer im Rahmen seines Betriebes bzw. der Veranstalter im Rahmen seiner Veranstaltung dafür sorgt, dass Jugendliche ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr alkoholische Getränke (unter anderem) mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent oder in einer solchen Menge, dass der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) oder darüber beträgt nicht konsumieren. Ein Verstoß gegen das derart nach § 6 legcit dem Unternehmer bzw. Veranstalter gebotene Verhalten ist schließlich nach § 16 Abs. 1 legcit, in dem ausdrücklich auf § 6 verwiesen wird, strafbar. Aus § 16 Abs. 1 legcit iVm der Übertretungsnorm des § 6 legcit folgt die Strafbarkeit des Verhaltens des Unternehmers bzw. des Veranstalters, wenn er in seinem jeweiligen Bereich nicht dafür Sorge trägt, dass (unter anderem) Jugendliche nicht gegen die im § 12 Abs. 2 legcit gebotenen Verhaltensweisen verstoßen (vgl. Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Jugend, Zl. Verf-138/13/1996, zu § 6 Krnt JSchG 1998 ("Pflichten der Unternehmer")). (Hier: Dass eine Jugendliche (am in Rede stehenden Tag 16 Jahre alt) bei der Veranstaltung des Mitbeteiligten Alkohol Tequila zu sich genommen hat, hat der Mitbeteiligte nicht stichhältig entkräftet. Damit hat die belBeh, indem sie zu dem Ergebnis kam, das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten könne nicht den Bestimmungen des Krnt JSchG 1998 unterstellt werden, die Rechtslage verkannt.)Die Unternehmer und Veranstalter sind nach dem Krnt JSchG 1998 verpflichtet, ihre Unternehmen bzw. ihre Veranstaltungen so zu organisieren, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen "einhalten", somit nicht gegen die sie treffenden Verpflichtungen - was den Alkoholkonsum anlangt unter anderem auch nicht gegen Paragraph 12, Absatz 2, Krnt JSchG 1998 - verstoßen. Das gemäß Paragraph 6, Absatz eins, legcit geforderte Verhalten des Unternehmers bzw. des Veranstalters besteht somit (unter anderem) darin, im Unternehmen bzw. bei der Veranstaltung entsprechend wirksame Kontrollen einzurichten und aufrecht zu erhalten, die gewährleisten, dass der Konsum von Alkohol, wie er in Paragraph 12, Absatz 2, legcit umschrieben ist, unterbunden wird vergleiche dazu auch Paragraph 12, Absatz 4, legcit). Dazu gehört nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, legcit auch, dass der Unternehmer im Rahmen seines Betriebes bzw. der Veranstalter im Rahmen seiner Veranstaltung dafür sorgt, dass Jugendliche ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr alkoholische Getränke (unter anderem) mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent oder in einer solchen Menge, dass der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) oder darüber beträgt nicht konsumieren. Ein Verstoß gegen das derart nach Paragraph 6, legcit dem Unternehmer bzw. Veranstalter gebotene Verhalten ist schließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, legcit, in dem ausdrücklich auf Paragraph 6, verwiesen wird, strafbar. Aus Paragraph 16, Absatz eins, legcit in Verbindung mit der Übertretungsnorm des Paragraph 6, legcit folgt die Strafbarkeit des Verhaltens des Unternehmers bzw. des Veranstalters, wenn er in seinem jeweiligen Bereich nicht dafür Sorge trägt, dass (unter anderem) Jugendliche nicht gegen die im Paragraph 12, Absatz 2, legcit gebotenen Verhaltensweisen verstoßen vergleiche Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes über den Schutz der Jugend, Zl. Verf-138/13/1996, zu Paragraph 6, Krnt JSchG 1998 ("Pflichten der Unternehmer")). (Hier: Dass eine Jugendliche (am in Rede stehenden Tag 16 Jahre alt) bei der Veranstaltung des Mitbeteiligten Alkohol Tequila zu sich genommen hat, hat der Mitbeteiligte nicht stichhältig entkräftet. Damit hat die belBeh, indem sie zu dem Ergebnis kam, das dem Mitbeteiligten angelastete Verhalten könne nicht den Bestimmungen des Krnt JSchG 1998 unterstellt werden, die Rechtslage verkannt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.