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{'item': 'AW 2008/11/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2008 GeschäftszahlAW 2008/11/0041 RechtssatzNichtstattgebung - sanitätsbehördliche Bewilligung zur Änderung des Leistungsangebotes einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei (

  1. ua)die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Änderung (Erweiterung) des Leistungsangebotes eines selbständigen Ambulatoriums erteilt. Die Beschwerdeführerin (Wirtschaftskammer eine Bundeslandes) begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Ausweitung des Leistungsangebotes des selbständigen Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei unmittelbare Auswirkungen für die Auslastung eines näher bezeichneten anderen Ambulatoriums hätte, dessen wirtschaftliche Existenz letztlich gefährdet wäre. Dieses Ambulatorium sei durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides unmittelbar betroffen. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Beschluss näher dargestellten Judikatur des VwGH ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Falle der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erkennt selbst, dass der befürchtete Rechtsverlust ausschließlich eine private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums, welche ihren Standort wie die von der mitbeteiligten Partei betriebene Krankenanstalt ebenfalls in A hat, treffen könnte. Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH vermag die Beschwerdeführerin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Bescheides (durch Erteilung einer Betriebsbewilligung an die mitbeteiligte Partei) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden (vgl. in diesem Sinne insbesondere den hg. Beschluss vom 9. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035).Nichtstattgebung - sanitätsbehördliche Bewilligung zur Änderung des Leistungsangebotes einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei (
  2. ua)die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Änderung (Erweiterung) des Leistungsangebotes eines selbständigen Ambulatoriums erteilt. Die Beschwerdeführerin (Wirtschaftskammer eine Bundeslandes) begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Ausweitung des Leistungsangebotes des selbständigen Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei unmittelbare Auswirkungen für die Auslastung eines näher bezeichneten anderen Ambulatoriums hätte, dessen wirtschaftliche Existenz letztlich gefährdet wäre. Dieses Ambulatorium sei durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides unmittelbar betroffen. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Beschluss näher dargestellten Judikatur des VwGH ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Falle der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erkennt selbst, dass der befürchtete Rechtsverlust ausschließlich eine private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums, welche ihren Standort wie die von der mitbeteiligten Partei betriebene Krankenanstalt ebenfalls in A hat, treffen könnte. Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH vermag die Beschwerdeführerin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Bescheides (durch Erteilung einer Betriebsbewilligung an die mitbeteiligte Partei) für sie selbst Rechtsnachteile entstünden vergleiche in diesem Sinne insbesondere den hg. Beschluss vom 9. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.