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{'item': '2008/11/0091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2008 Geschäftszahl2008/11/0091 RechtssatzAusführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung und der Befugnis zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen, da die belBeh, wenn sie es nicht für vertretbar ansehen kann, dass gelindere Mittel (Auftrag von Kontrolluntersuchungen) ausreichen, um die Lenkberechtigung und auch die Befugnis zum Lenken der Kraftfahrzeuge gemäß § 32 Abs. 1 FSG 1997 zu befristen, den Sachverständigen damit beauftragen muss, konkret darzulegen, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des Betreffenden nur bis zu einem bestimmten Termin, nicht jedoch darüber hinaus ein Lenken von Kraftfahrzeugen vertretbar macht. Kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass mit einem weiteren Fortschreiten der Erkrankungen (insulinpflichtigem Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Hypercholinesterinämie) des Betreffenden zu rechnen ist und ein Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Betreffenden nur mehr für drei Jahre bejaht werden kann, muss er durch konkrete Ausführungen darlegen, mit welchen Krankheitsbildern nach Ablauf der Frist zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang lässt ein "Vorstadium von Adipositas" bzw. ein bestimmter "Bauchumfang" und der "Bodymaß-Index" jegliche Relevanz für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vermissen. Jedoch ist beim Vorliegen von chronischen Krankheiten eine Compliance des Betreffenden etwa bei der Einnahme von Medikamenten oder Einhalten einer vorgeschriebenen Diät etc. besonders wichtig.Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung und der Befugnis zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen, da die belBeh, wenn sie es nicht für vertretbar ansehen kann, dass gelindere Mittel (Auftrag von Kontrolluntersuchungen) ausreichen, um die Lenkberechtigung und auch die Befugnis zum Lenken der Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG 1997 zu befristen, den Sachverständigen damit beauftragen muss, konkret darzulegen, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des Betreffenden nur bis zu einem bestimmten Termin, nicht jedoch darüber hinaus ein Lenken von Kraftfahrzeugen vertretbar macht. Kommt der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass mit einem weiteren Fortschreiten der Erkrankungen (insulinpflichtigem Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und Hypercholinesterinämie) des Betreffenden zu rechnen ist und ein Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Betreffenden nur mehr für drei Jahre bejaht werden kann, muss er durch konkrete Ausführungen darlegen, mit welchen Krankheitsbildern nach Ablauf der Frist zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang lässt ein "Vorstadium von Adipositas" bzw. ein bestimmter "Bauchumfang" und der "Bodymaß-Index" jegliche Relevanz für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vermissen. Jedoch ist beim Vorliegen von chronischen Krankheiten eine Compliance des Betreffenden etwa bei der Einnahme von Medikamenten oder Einhalten einer vorgeschriebenen Diät etc. besonders wichtig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.