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{'item': 'AW 2008/12/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2008 GeschäftszahlAW 2008/12/0008 RechtssatzNichtstattgebung - Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 72 Wr DO 1994 - Der Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird u.a. folgendermaßen begründet (Näheres im vorliegenden Beschluss): "... Der Beschwerdeführer hat bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen, als infolge des angefochtenen Bescheides sein Dienstverhältnis zur Stadt Wien bereits mit der Zustellung desselben gekündigt wird.Nichtstattgebung - Kündigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 72, Wr DO 1994 - Der Antrag, der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird u.a. folgendermaßen begründet (Näheres im vorliegenden Beschluss): "... Der Beschwerdeführer hat bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil zu gewärtigen, als infolge des angefochtenen Bescheides sein Dienstverhältnis zur Stadt Wien bereits mit der Zustellung desselben gekündigt wird. Der Nachteil droht dem Beschwerdeführer selbst ... und materiell ... Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ... selbst ausgeführt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur Stadt Wien schwerwiegende Folgen hat. Durch die Kündigung droht dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Vermögensschaden infolge des mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verbundenen Einkommensverlusts. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ... Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt ..." Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerde gegen die Kündigung eines (provisorischen) Dienstverhältnisses der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist (gegenteilig etwa der hg. Beschluss vom

  1. Juli 2001, Zl. AW 2001/12/0011, mwN), genügt der Beschwerdeführer mit seinen wiedergegebenen, unsubstanziiert verbleibenden Behauptungen über Nachteile nicht dem Gebot der konkreten Darlegung eines unverhältnismäßigen und im Falle des Beschwerdeerfolges unwiederbringlichen Nachteiles.ausgeführt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur Stadt Wien schwerwiegende Folgen hat. Durch die Kündigung droht dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Vermögensschaden infolge des mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verbundenen Einkommensverlusts. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ... Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt ..." Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerde gegen die Kündigung eines (provisorischen) Dienstverhältnisses der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist (gegenteilig etwa der hg. Beschluss vom
  2. Juli 2001, Zl. AW 2001/12/0011, mwN), genügt der Beschwerdeführer mit seinen wiedergegebenen, unsubstanziiert verbleibenden Behauptungen über Nachteile nicht dem Gebot der konkreten Darlegung eines unverhältnismäßigen und im Falle des Beschwerdeerfolges unwiederbringlichen Nachteiles.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.