← Österreich

{'item': '2008/12/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2008/12/0048 RechtssatzDer Beschwerdeführer beantragte unter Hinweis auf § 84 Slbg LBG 1987 die "Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages". Eine Reihe von Umständen lässt am Bescheidcharakter der (im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen) Erledigung zweifeln. Hier ist zunächst die Formulierung des ersten Satzes dieser Erledigung als "Mitteilung" zu nennen. Hinzu kommt der reichliche Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln und das Heischen um "Verständnis", welche die angefochtene Erledigung auszeichnen. Auch aus dem Gebrauch der Formulierungen "wird somit ...angerechnet" im ersten Satz des vorletzten Absatzes der Erledigung bzw. "wird demnach ...angerechnet" im zweiten Satz dieses Absatzes folgt nicht ohne jeden Zweifel die Normativität der dort getroffenen Aussagen. Dies gilt auch für die hypothetische Aussage zu einer Vollanrechnung im letzten Satz dieses Absatzes und gerade im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gleichfalls bemühten Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen: Der im vorletzten Satz des § 84 Slbg LBG 1987 vorgesehene normative Abspruch besteht nämlich in der (bescheidförmigen) Festsetzung des Vorrückungsstichtages und nicht in der dieser Festsetzung vorangehenden (rechnerischen) Operation der Anrechnung von Zeiten. Gerade der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen stünde der Annahme, die belangte Behörde habe in rechtlich unzulässiger Weise ein Begründungselement (einen Berechnungsmodus) für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages selbstständig bescheidförmig feststellen wollen, entgegen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Zweifel an der Normativität gibt die fehlende Bezeichnung gemäß § 58 AVG den Ausschlag gegen die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung.Der Beschwerdeführer beantragte unter Hinweis auf Paragraph 84, Slbg LBG 1987 die "Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages". Eine Reihe von Umständen lässt am Bescheidcharakter der (im vorliegenden Beschluss wiedergegebenen) Erledigung zweifeln. Hier ist zunächst die Formulierung des ersten Satzes dieser Erledigung als "Mitteilung" zu nennen. Hinzu kommt der reichliche Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln und das Heischen um "Verständnis", welche die angefochtene Erledigung auszeichnen. Auch aus dem Gebrauch der Formulierungen "wird somit ...angerechnet" im ersten Satz des vorletzten Absatzes der Erledigung bzw. "wird demnach ...angerechnet" im zweiten Satz dieses Absatzes folgt nicht ohne jeden Zweifel die Normativität der dort getroffenen Aussagen. Dies gilt auch für die hypothetische Aussage zu einer Vollanrechnung im letzten Satz dieses Absatzes und gerade im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gleichfalls bemühten Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen: Der im vorletzten Satz des Paragraph 84, Slbg LBG 1987 vorgesehene normative Abspruch besteht nämlich in der (bescheidförmigen) Festsetzung des Vorrückungsstichtages und nicht in der dieser Festsetzung vorangehenden (rechnerischen) Operation der Anrechnung von Zeiten. Gerade der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen stünde der Annahme, die belangte Behörde habe in rechtlich unzulässiger Weise ein Begründungselement (einen Berechnungsmodus) für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages selbstständig bescheidförmig feststellen wollen, entgegen. Im Hinblick auf die aufgezeigten Zweifel an der Normativität gibt die fehlende Bezeichnung gemäß Paragraph 58, AVG den Ausschlag gegen die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.