RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2009 Geschäftszahl2008/12/0062 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass § 13c Abs. 1 GehG den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des § 90 B-KUVG gebraucht. Demnach wird als "Unfall" ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- September 2004, 10 Ob S 71/04w = SSV-NF 18/81, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2004, Zl. 99/12/0321). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in dem eben zitierten Urteil die Auffassung vertreten, dass eine Hepatitisinfektion als Folge einer freiwilligen Blutplasmaspende einen "Unfall" darstellen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine allein durch eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung herbeigeführte Darminfektion gleichfalls als "Unfall" qualifiziert werden könnte. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des § 90 Abs. 1 B-KUVG setzt jedoch stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus (vgl. hiezu etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom
- Oktober 2001, 10 Ob S 120/01x). Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem § 90 B-KUVG insofern vergleichbaren Bestimmung des § 175 ASVG zurückgegriffen werden.Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG den Begriff "Dienstunfall" im Verständnis des Paragraph 90, B-KUVG gebraucht. Demnach wird als "Unfall" ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Das Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein vergleiche hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- September 2004, 10 Ob S 71/04w = SSV-NF 18/81, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2004, Zl. 99/12/0321). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in dem eben zitierten Urteil die Auffassung vertreten, dass eine Hepatitisinfektion als Folge einer freiwilligen Blutplasmaspende einen "Unfall" darstellen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine allein durch eine zeitlich isolierbare Aufnahme verdorbener Nahrung herbeigeführte Darminfektion gleichfalls als "Unfall" qualifiziert werden könnte. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG setzt jedoch stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus vergleiche hiezu etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom
- Oktober 2001, 10 Ob S 120/01x). Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem Paragraph 90, B-KUVG insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 175, ASVG zurückgegriffen werden.