RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2009 Geschäftszahl2008/12/0062 RechtssatzAuf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn betriebliche (hier: dienstliche) Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- April 1993, 10 Ob S 73/93 = SSV-NF 7/45). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindestens überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Die Nahrungsaufnahme kann nur unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen. So wurde etwa die Einnahme eines Abendessens während eines Truppenübungskurses als eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit selbst dann eingestuft, wenn die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Truppenübungsplatz vorgeschrieben wurde (vgl. hiezu SVSlg 49444,
- April 2002). In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom
- November 1986, Zl. 85/09/0208, VwSlg 12305 A/1986, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Einnahme einer Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos und eine in diesem Zusammenhang erlittene Gesundheitsschädigung eines Wehrpflichtigen durch Beißen auf einen in der Nahrung befindlichen Fremdkörper nicht als Gesundheitsschädigung "infolge des Präsenzdienstes" qualifiziert hat.Auf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn betriebliche (hier: dienstliche) Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- April 1993, 10 Ob S 73/93 = SSV-NF 7/45). Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im Allgemeinen eine zumindestens überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit. Die Nahrungsaufnahme kann nur unter besonderen Voraussetzungen den inneren Zusammenhang mit der nachfolgenden versicherten Tätigkeit begründen. So wurde etwa die Einnahme eines Abendessens während eines Truppenübungskurses als eine dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit selbst dann eingestuft, wenn die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten am Truppenübungsplatz vorgeschrieben wurde vergleiche hiezu SVSlg 49444,
- April 2002). In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom
- November 1986, Zl. 85/09/0208, VwSlg 12305 A/1986, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Einnahme einer Mahlzeit im Speisesaal des Militärkommandos und eine in diesem Zusammenhang erlittene Gesundheitsschädigung eines Wehrpflichtigen durch Beißen auf einen in der Nahrung befindlichen Fremdkörper nicht als Gesundheitsschädigung "infolge des Präsenzdienstes" qualifiziert hat.