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{'item': '2008/12/0081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2009 Geschäftszahl2008/12/0081 RechtssatzWie den §§ 177 und 178 BDG 1979 und den Materialien (RV 320 BlgNR

  1. GP, 35) zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber dem Umstand durchaus Beachtung geschenkt, dass Fallkonstellationen eintreten können, in welchen ein Antrag auf Definitivstellung bereits gestellt wurde, ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.
  2. leg. cit. jedoch im Zeitpunkt des Ablaufens des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 noch nicht vorliegt. Dem Eintritt eines solchen Falles soll in § 178 BDG 1979 durch mehrere Maßnahmen entgegengewirkt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen also mehrere Maßnahmen vor, um dem Ablaufen des Dienstverhältnisses während eines anhängigen Verfahrens zur Definitivstellung entgegen zu wirken. Dass die in § 178 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Verlängerung des Dienstverhältnisses jedoch explizit auf längstens drei Monate begrenzt wurde - dies sehenden Auges selbst für den Fall, dass das Verfahren nach wie vor andauert - lässt keinerlei Raum für die Rechtsansicht, das Dienstverhältnisses befinde nach dessen Ablaufen bis zur Entscheidung über die Definitivstellung in einem "Schwebezustand", der mit Erlassung des Bescheides (gleichsam rückwirkend) beseitigt werde. Gegen eine solche Verlängerung des Dienstverhältnisses durch Annahme eines zwischenzeitlichen "Schwebezustandes" spricht zudem auch, dass jene Tatbestände, die zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Sechsjahresfrist hinaus führen, in § 177 Abs. 4 und § 178 Abs. 3 BDG 1979 taxativ aufgezählt werden. Auch aus den zitierten Materialien zu dieser Bestimmung (RV 320 BlgNR
  3. GP, 35) ergibt sich, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehende weitere Verlängerungsgründe als nicht gerechtfertigt erachtet. Ein Recht auf durchgehendes Dienstverhältnis nach § 177 BDG 1979 besteht daher nicht.Wie den Paragraphen 177 und 178 BDG 1979 und den Materialien Regierungsvorlage 320 BlgNR
  4. GP, 35) zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber dem Umstand durchaus Beachtung geschenkt, dass Fallkonstellationen eintreten können, in welchen ein Antrag auf Definitivstellung bereits gestellt wurde, ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, leg. cit. jedoch im Zeitpunkt des Ablaufens des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 noch nicht vorliegt. Dem Eintritt eines solchen Falles soll in Paragraph 178, BDG 1979 durch mehrere Maßnahmen entgegengewirkt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen also mehrere Maßnahmen vor, um dem Ablaufen des Dienstverhältnisses während eines anhängigen Verfahrens zur Definitivstellung entgegen zu wirken. Dass die in Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehene Verlängerung des Dienstverhältnisses jedoch explizit auf längstens drei Monate begrenzt wurde - dies sehenden Auges selbst für den Fall, dass das Verfahren nach wie vor andauert - lässt keinerlei Raum für die Rechtsansicht, das Dienstverhältnisses befinde nach dessen Ablaufen bis zur Entscheidung über die Definitivstellung in einem "Schwebezustand", der mit Erlassung des Bescheides (gleichsam rückwirkend) beseitigt werde. Gegen eine solche Verlängerung des Dienstverhältnisses durch Annahme eines zwischenzeitlichen "Schwebezustandes" spricht zudem auch, dass jene Tatbestände, die zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Sechsjahresfrist hinaus führen, in Paragraph 177, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 taxativ aufgezählt werden. Auch aus den zitierten Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 320 BlgNR
  5. GP, 35) ergibt sich, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehende weitere Verlängerungsgründe als nicht gerechtfertigt erachtet. Ein Recht auf durchgehendes Dienstverhältnis nach Paragraph 177, BDG 1979 besteht daher nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.