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{'item': '2008/12/0118'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2012 Geschäftszahl2008/12/0118 RechtssatzDie Nebengebührenähnlichkeit der Vergütung nach § 83 Abs. 1 GehG 1956 erschließt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, sodass nicht von einer Gutgläubigkeit des Empfängers auszugehen ist. Anderes gilt für die Wachdienstzulage, bei der die Abhängigkeit der Gebührlichkeit auch von vorübergehenden Verwendungsänderungen nicht "offensichtlich" im Sinne der Rechtsprechung zur objektiven Erkennbarkeit ist. Gleiches gilt für die Frage eines "Umschlagens" der - gehaltsrechtlich betrachtet - während der Dienstzuteilung zunächst erfolgten vorläufigen Verwendung in eine Dauerverwendung. Wäre daher auf Grund der vom Beamten zuletzt vor Verfügung der Dienstzuteilung zugewiesenen dauernden Verwendung die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage gegeben gewesen, so wäre die "objektive Erkennbarkeit" des Entfalles dieser Gebührlichkeit auf Grund einer bloßen Dienstzuteilung nicht gegeben, weil der Umstand, dass die Gebührlichkeit der "ruhegenussfähigen Zulage" nach § 81 Abs. 1 GehG 1956 auch durch vorübergehende Personalmaßnahmen beeinflusst wird, nicht "offenkundig" ist (Hinweis E vom

  1. Oktober 2008, 2007/12/0160, mwN). Auch betreffend die Vergütung für die besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG 1956 (iVm § 145 GehG 1956) ist der Entfall der Gebührlichkeit auf Grund einer bloßen Dienstzuteilung nicht offensichtlich iSd Rsp des VwGH zu § 13a GehG
  2. Auch betreffend diese Vergütung kommt es daher darauf an, ob die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage auf Grund der vom Beamten zuletzt vor Verfügung der Dienstzuteilung zugewiesenen dauernden Verwendung gegeben gewesen wäre.Die Nebengebührenähnlichkeit der Vergütung nach Paragraph 83, Absatz eins, GehG 1956 erschließt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, sodass nicht von einer Gutgläubigkeit des Empfängers auszugehen ist. Anderes gilt für die Wachdienstzulage, bei der die Abhängigkeit der Gebührlichkeit auch von vorübergehenden Verwendungsänderungen nicht "offensichtlich" im Sinne der Rechtsprechung zur objektiven Erkennbarkeit ist. Gleiches gilt für die Frage eines "Umschlagens" der - gehaltsrechtlich betrachtet - während der Dienstzuteilung zunächst erfolgten vorläufigen Verwendung in eine Dauerverwendung. Wäre daher auf Grund der vom Beamten zuletzt vor Verfügung der Dienstzuteilung zugewiesenen dauernden Verwendung die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage gegeben gewesen, so wäre die "objektive Erkennbarkeit" des Entfalles dieser Gebührlichkeit auf Grund einer bloßen Dienstzuteilung nicht gegeben, weil der Umstand, dass die Gebührlichkeit der "ruhegenussfähigen Zulage" nach Paragraph 81, Absatz eins, GehG 1956 auch durch vorübergehende Personalmaßnahmen beeinflusst wird, nicht "offenkundig" ist (Hinweis E vom
  3. Oktober 2008, 2007/12/0160, mwN). Auch betreffend die Vergütung für die besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 145, GehG 1956) ist der Entfall der Gebührlichkeit auf Grund einer bloßen Dienstzuteilung nicht offensichtlich iSd Rsp des VwGH zu Paragraph 13 a, GehG
  4. Auch betreffend diese Vergütung kommt es daher darauf an, ob die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage auf Grund der vom Beamten zuletzt vor Verfügung der Dienstzuteilung zugewiesenen dauernden Verwendung gegeben gewesen wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.