RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2012 Geschäftszahl2008/12/0155 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2010/12/0113 E
- Juni 2011 RS 2 StammrechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Jänner 1959, Zl. 3/9-Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 105 in VwSlg/A
(1960)- nur Leitsatz) und darauf aufbauend in seinem E vom
- Februar 1959, 666/58 = Slg. 4879/A, ausgesprochen hat, könne über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren - jedenfalls kein Verwaltungsverfahren - vorgesehen (Hinweis Erkenntnisse vom
- April 1962, 233/60, und vom
- Mai 1983, 82/09/0183, sowie den B vom
- März 1977, 279/77 = VwSlg. 9295/A). Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Jänner 1959, Zl. 3/9-Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 105 in VwSlg/A
(1960)- nur Leitsatz) und darauf aufbauend in seinem E vom
- Februar 1959, 666/58 = Slg. 4879/A, ausgesprochen hat, könne über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Artikel 137, B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren - jedenfalls kein Verwaltungsverfahren - vorgesehen (Hinweis Erkenntnisse vom
- April 1962, 233/60, und vom
- Mai 1983, 82/09/0183, sowie den B vom
- März 1977, 279/77 = VwSlg. 9295/A). Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in Paragraph 94, Absatz 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat.