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{'item': '2008/12/0156'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2009 Geschäftszahl2008/12/0156 RechtssatzDer Begriff des Exekutivdienstes im Sinn des § 40a Abs. 1 GehG 1956 ist mit jenem des Exekutivdienstes im § 5 Abs. 1 SPG 1991 nicht identisch. Abgesehen davon, dass sich der Begriff des Exekutivdienstes im Dienstrecht der öffentlich-rechtlich Bediensteten, insbesondere im GehG 1956, schon vor dem In-Kraft-Treten des SPG 1991 fand, ist den Materialien zum SPG (RV 148 BlgNR

  1. GP, 32f) zu entnehmen, dass in § 5 SPG 1991 nur für den Bereich der Sicherheitspolizei sowohl der Begriff des Exekutivdienstes definiert als auch die nähere Bestimmung der Organe, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst (im Sinne des SPG 1991) ausüben sollten, vorgenommen werden sollte (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG 1991 und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff "exekutiver Außendienst" im Sinn des § 82 GehG 1956 vgl. das hg. E vom
  2. Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228 u.a.). Somit kann allein aus dem Umstand, dass einem Angehörigen des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach § 5 Abs. 2 Z. 3 SPG 1991 erteilt oder entzogen wurde, nicht der Rückschluss darauf gezogen werden, ob dieser Beamte auch Exekutivdienst im gehaltsrechtlichen Sinn versieht. Diesem Auslegungsergebnis fügt sich hinzu, dass die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (im Sinn des § 5 Abs. 2 SPG 1991 bzw. des § 37 Abs. 7 des Asylgesetzes 1997) wohl nicht für die Verwendung im Exekutivdienst essentiell ist, weil andernfalls die ausdrückliche Erwähnung der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im § 40a Abs. 1 Z. 2 und 3 GehG 1956 eine - dem Gesetzgeber wohl nicht zusinnbare - entbehrliche Doppelnormierung ein und desselben Tatbestandselementes wäre.Der Begriff des Exekutivdienstes im Sinn des Paragraph 40 a, Absatz eins, GehG 1956 ist mit jenem des Exekutivdienstes im Paragraph 5, Absatz eins, SPG 1991 nicht identisch. Abgesehen davon, dass sich der Begriff des Exekutivdienstes im Dienstrecht der öffentlich-rechtlich Bediensteten, insbesondere im GehG 1956, schon vor dem In-Kraft-Treten des SPG 1991 fand, ist den Materialien zum SPG Regierungsvorlage 148 BlgNR
  3. GP, 32f) zu entnehmen, dass in Paragraph 5, SPG 1991 nur für den Bereich der Sicherheitspolizei sowohl der Begriff des Exekutivdienstes definiert als auch die nähere Bestimmung der Organe, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst (im Sinne des SPG 1991) ausüben sollten, vorgenommen werden sollte (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG 1991 und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff "exekutiver Außendienst" im Sinn des Paragraph 82, GehG 1956 vergleiche das hg. E vom
  4. Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228 u.a.). Somit kann allein aus dem Umstand, dass einem Angehörigen des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SPG 1991 erteilt oder entzogen wurde, nicht der Rückschluss darauf gezogen werden, ob dieser Beamte auch Exekutivdienst im gehaltsrechtlichen Sinn versieht. Diesem Auslegungsergebnis fügt sich hinzu, dass die Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, SPG 1991 bzw. des Paragraph 37, Absatz 7, des Asylgesetzes 1997) wohl nicht für die Verwendung im Exekutivdienst essentiell ist, weil andernfalls die ausdrückliche Erwähnung der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Paragraph 40 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GehG 1956 eine - dem Gesetzgeber wohl nicht zusinnbare - entbehrliche Doppelnormierung ein und desselben Tatbestandselementes wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.