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{'item': '2008/12/0175'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2009 Geschäftszahl2008/12/0175 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0277 E 19. Februar 2003 RS 1 Hier: aus dem Titel der Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG 1956 zur Auszahlung gebrachte Leistungen.Hier: aus dem Titel der Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, GehG 1956 zur Auszahlung gebrachte Leistungen. StammrechtssatzIn einem Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz gemäß § 13a Abs. 3 GehG 1956 war im Beschwerdefall zu prüfen, ob die aus dem Titel der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG 1956 zur Auszahlung gebrachten Leistungen tatsächlich gebührten, verneinendenfalls, ob sie in gutem Glauben empfangen worden sind. Demgegenüber ist es in einem Verfahren nach § 13a GehG 1956 nicht von Belang, ob dem Beamten etwa aus anderen Titeln Leistungen zugestanden wären, welche jedoch nicht an ihn zur Auszahlung gelangten. Die gegenteilige Auffassung, wonach die Frage des Übergenusses nicht in Ansehung eines bestimmten Titels zum Bezug, sondern in Ansehung aller erdenklichen dem Beamten in einer bestimmten Periode zustehenden Geldleistungen zu prüfen wäre, unterliefe den Zweck der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG 1956, wonach der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren (vom Beamten) geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Diese Regelung dient insbesondere auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten infolge übergroßen zeitlichen Abstandes zwischen den allenfalls anspruchsbegründenden Ereignissen und der Einleitung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Gebührlichkeit eines Anspruches. Dem würde es aber zuwiderlaufen, hätte der Beamte die Möglichkeit, im Zuge eines rechtzeitig innerhalb der Frist des § 13b Abs. 2 GehG 1956 eingeleiteten Rückforderungsverfahrens, auch nach Ablauf der in § 13b Abs. 1 leg. cit. abgelaufenen Frist neue Ansprüche geltend zu machen und damit eine Rückforderung anderer nicht gebührender Ansprüche gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 zu verhindern.In einem Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 war im Beschwerdefall zu prüfen, ob die aus dem Titel der Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, GehG 1956 zur Auszahlung gebrachten Leistungen tatsächlich gebührten, verneinendenfalls, ob sie in gutem Glauben empfangen worden sind. Demgegenüber ist es in einem Verfahren nach Paragraph 13 a, GehG 1956 nicht von Belang, ob dem Beamten etwa aus anderen Titeln Leistungen zugestanden wären, welche jedoch nicht an ihn zur Auszahlung gelangten. Die gegenteilige Auffassung, wonach die Frage des Übergenusses nicht in Ansehung eines bestimmten Titels zum Bezug, sondern in Ansehung aller erdenklichen dem Beamten in einer bestimmten Periode zustehenden Geldleistungen zu prüfen wäre, unterliefe den Zweck der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG 1956, wonach der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren (vom Beamten) geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Diese Regelung dient insbesondere auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten infolge übergroßen zeitlichen Abstandes zwischen den allenfalls anspruchsbegründenden Ereignissen und der Einleitung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Gebührlichkeit eines Anspruches. Dem würde es aber zuwiderlaufen, hätte der Beamte die Möglichkeit, im Zuge eines rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG 1956 eingeleiteten Rückforderungsverfahrens, auch nach Ablauf der in Paragraph 13 b, Absatz eins, leg. cit. abgelaufenen Frist neue Ansprüche geltend zu machen und damit eine Rückforderung anderer nicht gebührender Ansprüche gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 zu verhindern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.