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{'item': '2008/12/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2009 Geschäftszahl2008/12/0201 Rechtssatz§ 20b Abs. 8 erster Satz GehG 1956 sieht eine Meldepflicht in Ansehung u.a. für das Entstehen des Anspruches bedeutsamer Tatsachen vor, fordert jedoch für die Geltendmachung des Anspruches keinen ausdrücklichen Antrag. Die in § 20b Abs. 8 erster Satz GehG 1956 statuierte Meldepflicht ist nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind. Eine teleologische Reduktion dieser Gesetzesbestimmung erscheint schon aus folgendem Grund nicht geboten: Die auszulegende Gesetzesbestimmung verlangt nämlich nicht bloß eine Meldung, sondern sieht für diese Meldung die Schriftform vor. Daraus ist zu schließen, dass eine nicht formgerechte (etwa mündliche oder telefonische) Meldung nicht als ausreichend anzusehen ist (die Wortfolge "die Meldung" im zweiten Satz des § 20b Abs. 8 GehG 1956 bezieht sich offensichtlich auf die im ersten Satz erwähnte schriftliche Meldung), wiewohl die Dienstbehörde auch durch eine nicht formgerechte Meldung Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erlangt (vgl. zum Erfordernis der Einhaltung der Schriftform zur Abwendung der Folgen des § 20b Abs. 8 zweiter Satz GehG das hg. E vom

  1. Mai 2005, 2001/12/0213, 0214). Reicht aber nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht einmal eine formlose Bekanntgabe der maßgeblichen Tatsachen durch den Beamten an die Behörde, um der Meldepflicht zu genügen (und der Sanktion des zweiten Satzes des § 20b Abs. 8 GehG 1956 zu entgehen), so gilt dies umso weniger für den Fall, dass die Dienstbehörde anderweitig Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat (vgl. zur Irrelevanz von aus einem Antrag des Beamten auf Sonderurlaub gewonnenem Amtswissen für das Bestehen der Meldepflicht das hg. E vom
  2. März 1997, 96/12/0045).Paragraph 20 b, Absatz 8, erster Satz GehG 1956 sieht eine Meldepflicht in Ansehung u.a. für das Entstehen des Anspruches bedeutsamer Tatsachen vor, fordert jedoch für die Geltendmachung des Anspruches keinen ausdrücklichen Antrag. Die in Paragraph 20 b, Absatz 8, erster Satz GehG 1956 statuierte Meldepflicht ist nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind. Eine teleologische Reduktion dieser Gesetzesbestimmung erscheint schon aus folgendem Grund nicht geboten: Die auszulegende Gesetzesbestimmung verlangt nämlich nicht bloß eine Meldung, sondern sieht für diese Meldung die Schriftform vor. Daraus ist zu schließen, dass eine nicht formgerechte (etwa mündliche oder telefonische) Meldung nicht als ausreichend anzusehen ist (die Wortfolge "die Meldung" im zweiten Satz des Paragraph 20 b, Absatz 8, GehG 1956 bezieht sich offensichtlich auf die im ersten Satz erwähnte schriftliche Meldung), wiewohl die Dienstbehörde auch durch eine nicht formgerechte Meldung Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erlangt vergleiche zum Erfordernis der Einhaltung der Schriftform zur Abwendung der Folgen des Paragraph 20 b, Absatz 8, zweiter Satz GehG das hg. E vom
  3. Mai 2005, 2001/12/0213, 0214). Reicht aber nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht einmal eine formlose Bekanntgabe der maßgeblichen Tatsachen durch den Beamten an die Behörde, um der Meldepflicht zu genügen (und der Sanktion des zweiten Satzes des Paragraph 20 b, Absatz 8, GehG 1956 zu entgehen), so gilt dies umso weniger für den Fall, dass die Dienstbehörde anderweitig Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat vergleiche zur Irrelevanz von aus einem Antrag des Beamten auf Sonderurlaub gewonnenem Amtswissen für das Bestehen der Meldepflicht das hg. E vom
  4. März 1997, 96/12/0045).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.